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Holdingprivileg: Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Wegfall

Erträge aus qualifizierten Beteiligungen sind bei der Muttergesellschaft steuerfrei. Die Freistellung erfolgt jedoch indirekt über den Beteiligungsabzug. Diese Konzeption führt zu einigen Gestaltungsmöglichkeiten, birgt bei unvorsichtiger Handhabung mitunter aber auch grosse Risiken.

07.03.2023 Von: Thomas Jaussi, Roman Schilling
Holdingprivileg

Wegfall des Holdingprivilegs

Lange Zeit war die Schweiz ein überaus begehrter Holdingstandort, nicht zuletzt sicherlich auch wegen des steuerlichen Holdingprivilegs auf kantonaler Ebene. Holdinggesellschaften, deren Aktiven zu mindestens zwei Dritteln aus Beteiligungen bestanden, oder bei denen die Dividendenerträge zwei Drittel der gesamten Erträge ausmachten, unterlagen nämlich nur der direkten Bundessteuer und einer reduzierten kantonalen Kapitalsteuer – von der kantonalen Gewinnsteuer waren solche Gesellschaften gänzlich befreit. Zudem waren die Erträge aus qualifizierten Beteiligungen bereits dannzumal mittels des «Beteiligungsabzugs» von den Gewinnsteuern unter Einschluss der direkten Bundessteuer freigestellt.

Mit Einführung der sog. STAF per 1. Januar 2020 wurden auf Druck von OECD und EU unter anderem die kantonalen Steuerprivilegien und insbesondere das Holdingprivileg abgeschafft. Seither können Schweizer Holdinggesellschaften nicht mehr vom sog. Holdingdrittel profitieren, d.h. einer im Ergebnis niedrigeren Steuerbelastung für nichtbeteiligungsbezogene Gewinne von Holdinggesellschaften, weil diese nur der direkten Bundessteuer, nicht aber der kantonalen Gewinnsteuer unterliegen.

Aber auch nach dem Wegfall des Holdingprivilegs sind Schweizer Holdings attraktiv geblieben. Neben der Senkung der Gewinnsteuersätze in einigen Kantonen und der Möglichkeit einer Reduktion der Kapitalsteuer auf solchem Eigenkapital, das auf Beteiligungen und Konzerndarlehen entfällt, sprechen auch die einkommenssteuerfreie Thesaurierung bzw. Reinvestition von Beteiligungserträgen, die «Abschirmung » der Endaktionäre im Falle von unbeabsichtigten geldwerten Leistungen zwischen Tochtergesellschaften und die seit einem Bundesgerichtsurteil vom März 2019 erleichterte Praxis zur steuerneutralen Spaltung von Holdinggesellschaften für eine Holdingstruktur. Allerdings kommt aus steuerplanerischer Sicht dem Beteiligungsabzug eine nunmehr grössere Wichtigkeit zu.

Konzept des Beteiligungsabzugs

Erträge von qualifizierten Beteiligungen, die aus bereits versteuertem Gewinn von Tochtergesellschaften stammen, sollen bei der Muttergesellschaft nicht noch ein zweites Mal besteuert werden. Als solche Beteiligungserträge gelten neben ordentlichen Gewinnausschüttungen wie Dividenden, Gewinnanteilen aus Stammeinlagen und Zinsen auf Genossenschaftsanteilen auch Liquidationsüberschüsse, Fusionsgewinne, Ausschüttungen aus Partizipations- und Genussscheinen, Kapitalrückzahlungen sowie verdeckte Gewinnausschüttungen. Um den Beteiligungsabzug und die Entlastung von der Gewinnsteuer geltend machen zu können, muss die Muttergesellschaft jedoch zu mindestens 10% am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt sein, oder die Beteiligung muss einen Wert von mindestens CHF 1 Mio. aufweisen.

Allerdings werden die Beteiligungserträge nicht direkt freigestellt, sondern es findet eine indirekte Entlastung von der Gewinnsteuer statt. Gemäss Art. 69 f. DBG2 und den gleichlautenden Regelungen in den kantonalen Steuergesetzen ermässigt sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten (inklusive Kapitalgewinne auf Beteiligungen von mindestens 10%) zum gesamten Reingewinn. Der Nettoertrag aus qualifizierten Beteiligungen entspricht dabei dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Beitrags von 5% zur Deckung des Verwaltungsaufwands, wobei der Nachweis des (tieferen) effektiven Verwaltungsaufwands vorbehalten bleibt (vgl. Abbildung 1 hier).

Aus diesem Konzept der indirekten Freistellung ergibt sich eine nicht unwesentliche weitere Konsequenz: Ist der steuerbare Gewinn nämlich aufgrund von ausserordentlichen Aufwendungen oder sonstigen Verlusten der Gesellschaft niedriger als der Netto-Beteiligungsertrag, wird zwar der gesamte Beteiligungsertrag freigestellt, weil der Beteiligungsabzug über 100% beträgt; allerdings erhält die Gesellschaft keine Steuererstattung (wie sich dies rein mathematisch gemäss der Formel in Abbildung 1 theoretisch ergeben würde), und gleichzeitig entstehen auch keine steuerlichen Verlustvorträge, die in Folgeperioden verrechnet werden können, da ja insgesamt ein steuerbarer Gewinn vorhanden ist. Folglich fallen die übrigen Verluste steuerlich gänzlich ins Leere. Gleiches gilt auch für steuerliche Verluste, welche in Jahren ohne Beteiligungserträge angefallen sind: Diese könnten zwar mit steuerbaren Gewinnen in Nachfolgeperioden verrechnet werden. Allerdings findet die Verrechnung von solchen steuerlichen Verlustvorträgen im Falle einer Dividendenausschüttung von Beteiligungen automatisch auch mit diesen an sich privilegierten Erträgen statt, sodass sie ebenfalls nicht mehr weiter genutzt werden können. Welche Bedeutung die indirekte Freistellung mittels Beteiligungsabzugs auch in nachfolgenden Steuerperioden noch haben kann, wird unter dem Titel «Fallstricke» weiter unten anhand von Beispielen beleuchtet.

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