
Geldwerte Leistungen: Steuerliche Folgen aus dem Jahresabschluss

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Worauf soll geachtet werden?
Bei Kapitalgesellschaften können sich während des Jahres Transaktionen (im Steuerrecht als geldwerte Leistungen bezeichnet, siehe nachfolgend) zwischen der Kapitalgesellschaft und deren Eigentümer ergeben. Auch Transaktionen zu nahestehenden Personen der Eigentümer zählen dazu. Aus steuerrechtlicher Perspektive ist bei solchen Transaktionen kritisch, wenn diese nicht einem Drittvergleich entsprechen. Ein fehlender Drittvergleich wird jeweils für die Bewertung kritisch hinterfragt und weniger für die Menge. Sofern der Drittvergleich angezweifelt wird, werden Korrekturen vorgenommen. Beim Jahresabschluss sind daher Transaktionen zwischen der Kapitalgesellschaft und den Eigentümern kritisch zu analysieren, separat zu erfassen und entsprechend zu dokumentieren.
Steuerrechtliche Qualifikation
Aus Perspektive der stetigen Rechtssprechung hat sich der Begriff geldwerte Leistungen etabliert. Er beschreibt Transaktionen zwischen einer Kapitalgesellschaft und den Eigentümern, sofern diese nicht einem Drittvergleich entsprechen. Aus der Rechtsprechung wird eine geldwerte Leistung bejaht, wenn kumulativ folgende Bedingungen bei einer Transaktion gegeben sind:
- Es wird eine Leistung erbracht ohne äquivalente Gegenleistung (Missverhältnis Leistung und Gegenleistung).
- Leistung an die Anteilseigner (Eigentümer) oder nahestehende Personen des Anteilseigners
- Die Leistung ist für die leitenden Organe erkennbar oder hätte erkennbar sein müssen.
Das letzte Kriterium ist für den Jahresabschluss besonders zu berücksichtigen, wenn dies separat in vorgesehenen Konten in der Jahresrechnung erfasst wird.
Die Feststellung einer geldwerten Leistung führt in der Regel zur Beweisumkehrlast. Das heisst, bei Vermutung einer geldwerten Leistung hat die steuerpflichtige Person, die Kapitalgesellschaft, die Konformität mit einem Drittvergleich zu erbringen.
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