Dividende: Rechtsfolgen eines widerrufenen Dividendenbeschlusses
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Sachverhalt
Die Muttergesellschaft Y AG hat eine Tochtergesellschaft X AG. An der Generalversammlung der X AG am 14.3.2014 hat diese eine Dividendenausschüttung in der Höhe von CHF 3 Mio. beschlossen, ohne die Muttergesellschaft über die geplante Dividendenausschüttung zu informieren. Die Fälligkeit der Dividende setzte sie im Beschluss auf 30 Tage nach Generalversammlungsdatum fest. Die Dividende wurde fristgerecht an die Muttergesellschaft überwiesen. Die Muttergesellschaft stellte im Rahmen ihrer Gewinnsteuerberechnung nach Dividendeneingang fest, dass ihr Beteiligungsabzug aufgrund der bereits im Vorjahr ebenfalls ausgeschütteten Dividende im Umfang von 80% verwässert wird. Die ausgeschüttete Dividende hätte somit dazu geführt, dass die Muttergesellschaft eine zusätzliche Gewinnsteuerbelastung zu tragen gehabt hätte. In der Folge wies sie die Tochtergesellschaft X AG an eine ausserordentliche Generalversammlung abzuhalten, in welcher der Dividendenbeschluss zu widerrufen sei. Diese fand am 20.4.2014 statt. Die Dividende wurde am 30.4.2014 an die Tochter zurück überwiesen. Welche Rechtsfolgen zieht der Widerruf des Dividendenbeschlusses nach sich?
Gesetzliche Grundlagen
Für den vorliegenden Sachverhalt sind Vorschriften aus dem Verrechnungssteuergesetz (VStG) vom 13. Oktober 1965 (SR 642.21), der dazugehörigen Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV) vom 19. Dezember 1966 (SR 642.211) und aus dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) vom 27. Juni 1973 (SR 641.10) zu beachten. Im Übrigen ist die Verordnung über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben vom 29. November 1996 (SR 641.153) relevant.
Konzernverhältnis
Gemäss Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG ist auf dem Ertrag aus Aktien, die von einer inländischen Gesellschaft ausgegeben sind, die Verrechnungssteuer von 35% geschuldet. Die ausgeschüttete Dividende unterliegt somit grundsätzlich der Verrechnungssteuer. Statt die Steuer monetär zu entrichten, gewährt Art. 26a VStV die "Meldung statt Entrichtung" der Steuer mittels den amtlichen Formularen 103 und 106, sofern die Muttergesellschaft zu mindestens 20% an der Tochtergesellschaft beteiligt ist. Im Normalfall – also ohne Verwässerung des Beteiligungsabzugs bei der Mutter in Bezug auf ihre Gewinnsteuer – wären die beiden Formulare von der Mutter und der Tochter unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden. Fristgerecht bedeutet gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung. [Beachte: Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStG entsteht die Verrechnungssteuerforderung bei Fälligkeit der Steuer.]
Es empfiehlt sich im Generalversammlungsprotokoll einen Fälligkeitstermin für die Dividendenausschüttung festzuhalten. Vorliegend sind die Formulare also bis spätestens am 14.5.2014 bei der ESTV einzureichen. Wird ein solcher nicht festgesetzt, stipuliert Art. 21 Abs. 3 VStV eine 30-tägige Frist für die Einreichung der genannten Formulare. Verzichten die Beteiligten gänzlich auf eine Generalversammlung, beginnt diese Frist am Tag der Auszahlung der Dividende zu laufen.
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