Berechnung Privatanteil Fahrzeug: MWST-Risiken vermeiden

Die Berechnung Privatanteil Fahrzeug ist für Schweizer Unternehmen ein wichtiger Bestandteil, um MWST-konform zu bleiben. Wird ein Geschäftsfahrzeug auch privat genutzt, muss der Privatanteil korrekt ermittelt und versteuert werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie den Privatanteil richtig berechnen und welche Besonderheiten bei überwiegender privater Nutzung gelten

26.03.2025 Von: Florian Hanslik
Berechnung Privatanteil Fahrzeug

Berechnung Privatanteil Fahrzeug 

Stellen Schweizer Unternehmen ihren Arbeitnehmenden Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung, können daraus MWST-Risiken entstehen. Die Unternehmen sind verpflichtet, die korrekte mehrwertsteuerliche Handhabung sicherzustellen. Ein erhöhtes Risiko besteht insbesondere bei privater oder grenzüberschreitender Nutzung der Geschäftsfahrzeuge durch die Arbeitnehmenden. Bei grenzüberschreitender Nutzung sind zudem auch zollrechtliche Aspekte zu berücksichtigen

Nutzen Arbeitnehmende ein in der Schweiz immatrikuliertes und verzolltes Geschäftsfahrzeug ausschliesslich zu geschäftlichen Zwecken, so ergeben sich hieraus im Regelfall keine besonderen mehrwertsteuerlichen Risiken. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Arbeitnehmenden ein solches Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke nutzen dürfen.

Private Nutzung

Unter privater Nutzung ist gemäss aktueller Praxis der ESTV die nichtgeschäftliche Nutzung des Fahrzeugs zu verstehen. Der Arbeitsweg wird dabei der geschäftlichen Nutzung zugeordnet. Liegt eine private Nutzung vor, so ist aus mehrwertsteuerlicher Sicht zudem entscheidend, ob diese Nutzung gegen ein Entgelt erfolgt. Denn nur bei einer Leistung gegen Entgelt unterliegt diese der MWST.

Für die Beurteilung, ob die private Nutzung gegen Entgelt erfolgt, stützt sich die ESTV gemäss publizierter Praxis insbesondere auf die Angaben im Lohnausweis. Wird ein Privatanteil Geschäftsfahrzeug unter Ziff. 2.2 des Lohnausweises aufgeführt, bzw. ist dieser ordnungsgemäss aufzuführen, so geht die ESTV von einer entgeltlichen Leistungserbringung aus. Dies ist ebenfalls anzunehmen, wenn der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden ein Entgelt für die private Nutzung bezahlt (z.B. in Form von einem Lohnabzug).

Davon ausgehend, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs im Regelfall als entgeltliche Leistung anzusehen ist, qualifiziert diese aus Schweiz MWST-Sicht als Lieferung. Demnach ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Schweizer MWST entscheidend, wo sich das Geschäftsfahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe an den Arbeitnehmenden befindet. Wird das Geschäftsfahrzeug in der Schweiz übergeben, so ist die private Nutzung zum Normalsatz von aktuell 8,1% abzurechnen (Deklaration in Ziff. 200 der MWST Abrechnung). Bei überwiegender Nutzung des Fahrzeuges im Ausland, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung in der Schweiz geltend gemacht werden. In diesem Fall ist der Privatanteil zusätzlich in Ziff.220 zu deklarieren.

Berechnung Privatanteil Fahrzeug 

Wird ein Geschäftsfahrzeug überwiegend (d.h. mehr als 50%) zu geschäftlichen Zwecken genutzt, so ist die Berechnung Privatanteil Fahrzeug wie folgt vorzunehmen:

0,9% des Kaufpreises exkl. MWST = Privatanteil inkl. MWST (108,1%)

Der ermittelte Privatanteil inkl. MWST (brutto, 108,1%) ist im Lohnausweis unter Ziff. 2.2 des entsprechenden Arbeitnehmenden zu deklarieren. Der Nettowert des Privatanteils (100%) ist durch das Unternehmen (Arbeitgeberin) in Ziff.200 der MWST Abrechnung als Umsatz zu versteuern. Die Besteuerung erfolgt unter Ziff.303 (für Leistungen vor dem 1. Januar 2024: Ziffer 302) zum Normalsatz von 8,1% (für Leistungen vor dem 1. Januar 2024: 7.7 %). Liegt der ermittelte Wert unter CHF 150.– pro Monat, so ist im Lohnausweis des Arbeitnehmers mindestens ein Privatanteil von CHF 150.– pro Monat zu deklarieren.

Nutzen Arbeitnehmende das Geschäftsfahrzeug überwiegend zu privaten Zwecken oder bestehen begründete Zweifel an einer überwiegend geschäftlichen Nutzung und können diese nicht widerlegt werden, so ist die zuvor genannte pauschale Ermittlung des Privatanteils nicht anwendbar. Die privat gefahrenen Kilometer sind in diesem Fall z.B. anhand eines Bordbuches effektiv zu ermitteln und mit einem Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer zum Normalsatz abzurechnen (vorausgesetzt dies führt zu einem sachgerechten Ergebnis).

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