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Amtshilfe Schweiz: Vollstreckung ausländischen Steuerforderungen?

Die Amtshilfe Schweiz basiert auf bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Steuerinformationsabkommen (SIA). Dieser Beitrag widmet sich der Frage der Durchsetzbarkeit von ausländischen Steuerforderungen in der Schweiz. Im Verhältnis zu Frankreich beispielsweise wird von französischer Seite immer wieder die Behauptung aufgestellt, die Vollstreckung einer französischen Veranlagung durch schweizerische Betreibungsbehörden sei keine Frage. Wie nachfolgend zu zeigen ist, trifft diese Behauptung keineswegs zu.

14.03.2025 Von: Alain Villard
Amtshilfe Schweiz

Die Amtshilfe Schweiz ist vorwiegend in den bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) geregelt. Fehlt ein DBA, kann die Amtshilfe Schweiz auch auf der Grundlage von Steuerinformationsabkommen (SIA) erfolgen. Der Bundesrat hat im März 2009 entschieden, die Amtshilfe Schweiz auszuweiten und den Standard von Art.26 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) betreffend den Informationsaustausch zu übernehmen. Dieser Standard wird nunmehr bei der Aushandlung neuer und der Revision bestehender Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt.

Im Oktober 2013 unterzeichnete die Schweiz zudem das multilaterale Übereinkommen des Europarates und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe Schweiz in Steuersachen, welches am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Das Amtshilfeübereinkommen ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es ermöglicht den Vertragsparteien, sich betreffend einer Vielzahl von Steuern gegenseitige Amtshilfe zu leisten. Das Amtshilfeübereinkommen beinhaltet neben dem Informationsaustausch weitere Formen der Amtshilfe, welche sowohl die Amtshilfe bei der Vollstreckung als auch die Zustellung von Schriftstücken umfassen.

Der modulare Aufbau des Amtshilfeübereinkommens und die Möglichkeit, bestimmte Vorbehalte anzubringen, erlauben es den Staaten, bestimmte Arten der Zusammenarbeit auszuschliessen und den Geltungsbereich individuell zu gestalten. Die Staaten können damit individuell entscheiden, zu welchen Formen der Zusammenarbeit sie sich verpflichten wollen.

Nur der Informationsaustausch auf Ersuchen und der spontane Informationsaustausch sind zwingend und können nicht vorbehalten werden.

Anzumerken ist, dass die Rechtsordnungen der Vertragsparteien ausdrücklich respektiert werden. Kein Staat kann verpflichtet werden, Massnahmen durchzuführen, die im Widerspruch zu seinen Gesetzen stehen.

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