
Liegenschaftenunterhalt: Steuerliche Abzüge bei Immobilien

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Allgemeines zu Unterhaltskosten und Liegenschaftenunterhalt
Zur Beurteilung, ob und wie Aufwendungen bzw. Kosten bei unbeweglichem Vermögen steuerlich Auswirkungen haben, ist zunächst zu definieren, welches Steuersubjekt (natürliche oder juristische Person) entsprechende Abzüge geltend machen will und – im Fall einer natürlichen Person – ob die betroffene Liegenschaft im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten wird. Der Liegenschaftenunterhalt fällt dabei besonders ins Gewicht, da er sowohl steuerlich relevant als auch rechtlich geregelt ist.
Gesetzliche Grundlagen
- Art. 32 und 33 DBG
- Art. 9 StHG
- Merkblätter Kantonale Steuerverwaltungen zu den Stichwörtern Liegenschaftskosten, Liegenschaftenunterhalt usw.
Ausgaben bei Liegenschaften im Privatvermögen natürlicher Personen
Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG/Art. 9 Abs. 3 StHG können bei Liegenschaften im Privatvermögen
- die Unterhaltskosten,
- die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften,
- die Versicherungsprämien,
- die Kosten der Verwaltung durch Dritte und
- Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen (soweit vom Eidg. Finanzdepartement verordnet oder von den Kantonen vorgesehen)
einkommenssteuerlich abgezogen werden.
Ferner sind Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten (Art.32 Abs.3 DBG/Art.9 Abs.3 StHG) grundsätzlich abzugsfähig, genauso wie Schuldzinsen (Art.33 Abs.1 Bst. a DBG/Art.9 Abs.2 Bst. a StHG); die Beschränkung des Schuldzinsenabzuges im Privatvermögen bis zur Höhe der steuerbaren Vermögenserträge plus CHF 50 000.– (Art.33 Abs.1 Bst. a DBG/Art.9 Abs.2 Bst. a StHG) dürfte in der Praxis nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass entsprechende Abzugsmöglichkeiten (teilweise) eingeschränkt werden.
Unterhaltskosten beim Liegenschaftenunterhalt im Speziellen
In der Praxis stellt sich sehr häufig die Abgrenzungsfrage, ob Liegenschaftskosten als unterhaltsbezogen laufend zum Abzug gebracht werden können, oder ob derartige Kosten teilweise oder ganz als wertvermehrend anzusprechen sind und damit als Anlagekosten qualifizieren. Im zweiten Fall führen die Kosten zu einer Wertvermehrung des Grundstücks, weshalb diese Kosten nicht laufend, sondern als Anlagekosten im kantonalen/kommunalen Grundstückgewinnsteuerverfahren (beim Immobilienverkauf) geltend zu machen sind.
Zu den Unterhaltskosten, die zum Liegenschaftenunterhalt gehören, zählen Auslagen für
- Reparaturen,
- periodisch wiederkehrende Sanierungsleistungen und den Ersatz bestehender Anlagen (soweit keine Mehrwerte bewirkt werden)
- usw.
Sowohl der Bund als auch die Kantone haben Gesetzes- und Verwaltungsverordnungen erlassen, welche die wesentlichen Unterhaltskosten aufführen (s. u.a. Liegenschaftskostenverordnung des Bundes; SR 642.116; Verfügung und Merkblätter des Kantons Zürich.; Kanton Bern: VUBV; BSG 661.312.51). Der Liegenschaftenunterhalt ist dabei ein zentraler Bestandteil dieser Regelungen.
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