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Handänderungssteuer Schweiz: Steuerbefreiung beim Eigenheim

Der Erwerb einer Immobilie kann in der Schweiz teuer werden, insbesondere durch die Handänderungssteuer Schweiz. Doch unter bestimmten Voraussetzungen sind Steuerbefreiungen oder -ermässigungen möglich – insbesondere beim Kauf eines Eigenheims.

03.04.2025 Von: Alain Villard
Handänderungssteuer Schweiz

Die Handänderungssteuer Schweiz ist kantonal geregelt und sieht für gewisse Tatbestände der Handänderungen Steuerbefreiungen und -reduktionen vor, so z.B. beim Kauf eines Eigenheims oder bei Transaktionen zwischen Familienmitgliedern. Aber Vorsicht, bereits die Amtsschreiberei sollte die steuerauslösenden bzw. die steuerbefreienden Elemente frühzeitig erkennen, damit die Veranlagung der Handänderungssteuer korrekt durchgeführt wird.

Sachverhalt

X. erwirbt im Kanton SO ein Einfamilienhaus. Er lebt mit seiner Lebenspartnerin in einem Konkubinat. Der Kaufvertrag wird am 10. Januar 2020 abgeschlossen, und dieser spezifiziert die Liegenschaft sowie zwei dazugehörende Landparzellen sowie den Kaufpreis und die sonstigen üblichen Bestimmungen. Aus dem Kaufvertrag geht hervor, dass die Liegenschaft auf der Parzelle 1001 steht und dass die Parzelle 1650 noch unbebaut ist und zumindest teilweise für den Zugang zur Liegenschaft dient. Das Flächenverhältnis lässt aber darauf schliessen, dass es sich bei Parzelle 1650 um mehr als nur einen Weg und einen Abstellplatz handeln muss. Betreffend Nutzung der unbebauten Parzelle enthält der Kaufvertrag keine Bestimmung.

Bei Abschluss des Kaufvertrags weist der Amtsnotar noch auf die Bestimmungen der Handänderungssteuer hin und hält fest, dass diese nicht anfallen sollte. In der Folge wird indes mit Veranlagung vom 20. Februar 2020 die Handänderungssteuer für die Parzelle 1650 veranlagt.

Kann X. die Veranlagung erfolgreich anfechten?

Gesetzliche Grundlagen

Die Handänderungssteuer Schweiz ist kantonal geregelt und für den Kanton Solothurn im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.Dezember 1985 (BGS 614.11) in den §§ 205 ff. StG geregelt. Ebenfalls relevant ist die zugehörige Vollzugsverordnung 28. Januar 1986 (VV StG; BGS 614.12). Dazu gilt es, die hilfreiche “Praxis der solothurnischen Handänderungssteuer” vom 29. April 2020 zu konsultieren.

Beteiligte Akteure

Nebst den Vertragsparteien und allenfalls dem Makler wirken der handelnde Notar und die Amtsschreiberei bei der vorliegenden Liegenschaftstransaktion mit. Die Veranlagung selbst wird von der Amtsschreiberei aufgrund der ihr zugänglichen Informationen mittels eines Gesuchs um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum vorbereitet. Darin muss der Gesuchsteller nebst seinen Adressdaten detaillierte Angaben zum Kaufobjekt machen (Ort, GB-Nr., Kaufpreis, Bezugsdatum, Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, STEWE, unüberbautes Bauland). Aufgrund dieser Angaben nimmt das kantonale Steueramt schliesslich die Veranlagung vor (§ 213 Abs. 1 StG).

Allgemeines zur Handänderungssteuer

Die Handänderungssteuer ist eine Verkehrssteuer, die einen Vorgang des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs besteuert. Es handelt sich um eine Rechtsverkehrssteuer. Die Handänderungssteuer gehört zu den indirekten Steuern, weil Steuerobjekt und Steuerbemessungsgrundlage nicht identisch sind. Zudem handelt es sich um eine Objektsteuer, weshalb die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, seine persönlichen Verhältnisse und die Motive der Handänderung für die Erhebung und die Höhe der Steuer keine Berücksichtigung finden.

Die Steuerbemessung erfolgt auf dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Handänderung, und der Steuersatz beträgt 2.2 % und bei Erwerb unter Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft die Hälfte.

Voraussetzungen für die steuerbefreite Handänderung

Gemäss § 207 lit. g StG ist für die Steuerbefreiung von der Handänderungssteuer der Erwerb von einem Grundstück zu dauerndem und selbst genutztem Wohneigentum erforderlich. Gemäss § 63bis VV StG gilt Wohneigentum als dauernd und selbst genutzt, wenn der Erwerber innert eines Jahres nach Vertragsschluss einzieht. Falls das Kaufobjekt noch nicht überbaut ist, beträgt die Frist gemäss Abs.2 genannter Bestimmung zwei Jahre. Die Voraussetzungen dauernd, ausschliesslich selbst benutztes Wohneigentum müssen kumulativ erfüllt werden.

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