Revision Lohnbuchhaltung: Empfehlungen zur Vorbereitung der Revision
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Empfehlungen für die Revision der Lohnbuchhaltung
Damit die Lohnbuchhaltung bei einer Revision ohne Verzug in professioneller Weise präsentiert werden kann, empfiehlt es sich, pro Jahr einen Ordner (physisch oder elektronisch) anzulegen.
AHV-Revision
Grundlage für die AHV-Revision sind die Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen WRA.
Alle Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.
Auszug aus der WRA: Rechte und Pflichten des Revisors
Das Einsichtsrecht des Revisors erstreckt sich auf alle für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen Unterlagen des Rechnungs- und Personalwesens (Art. 209 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgebenden haben dem Revisor ausserdem im Rahmen der Kontrolle Auskünfte zu erteilen.
Die für die Beurteilung der richtigen Aufgabenerfüllung notwendigen Unterlagen umfassen unter anderem:
- Lohnbuchhaltungen, Hilfsbuchhaltungen und Belege;
- Finanzbuchhaltung (Bilanz- und Erfolgskonten);
- Jahresabschlüsse mit Gewinnverwendung;
- Abstimmung zwischen Lohnaufwand in der Finanzbuchhaltung und der deklarierten AHV-Lohnsumme (Herleitung der Differenzen, soll bei Revisionsbeginn vorliegen);
- Alle sich beim Arbeitgebenden befindlichen Unterlagen betreffend der berufliche Vorsorge;
- Unterlagen zu Fürsorgekassen und patronalen Stiftungen;
- Bei Unternehmen mit Holdingstrukturen die Unterlagen sämtlicher Tochter- und Schwestergesellschaften, soweit sie derselben Ausgleichskasse angeschlossen sind.
Die Revisionsstelle kann die für die Durchführung der Revision erforderlichen Unterlagen von der Ausgleichskasse verlangen, sofern diese nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.
Der Revisor hat den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Kontrolle rechtzeitig zu orientieren und aufzufordern, die notwendigen Unterlagen bereit zu halten. Dabei hat er aufzulisten, in welche Unterlagen er Einsicht nehmen will.
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