
Rückstellungsspiegel: Rückstellungen im Jahresabschluss

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Ob, wie und wo ein solcher Rückstellungsspiegel innerhalb der Rechnungslegung Verwendung findet, richtet sich nach den gesetzlichen Normen und Standards für den Jahresabschluss.
In der Praxis wird der Rückstellungsspiegel zumeist in einer tabellarischen Übersicht erstellt. Dabei werden die unterschiedlichen Bewegungen verglichen mit dem vorherigen Bilanzstichtag in die folgenden gängigsten Kategorien eingeteilt: Zuführung, Auflösung, Verbrauch, Umbuchung sowie Effekt aus der Auf- und Abzinsung. Hinzu kommt der Endbestand zum aktuellen Bilanzstichtag. Manche Unternehmen gliedern den Rückstellungsspiegel darüber hinaus nach Fristigkeiten.
Im vorliegenden Beitrag werden die grundlegenden Regeln zur Erstellung eines Rückstellungspiegels erläutert, welche sich am Schweizer Gesetz (OR), den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) und den International Financial Reporting Standards (IFRS) orientieren.
Rückstellungsspiegel aus Sicht der Rechnungslegung nach dem Schweizer Gesetz (OR)
Rückstellungen sind gemäss dem Schweizer Rechnungslegungsrecht zulasten der Erfolgsrechnung zu bilden für die in künftigen Geschäftsjahren zu erwartenden geldwerten Verpflichtungen einer Unternehmung, soweit diese durch vergangene Ereignisse begründet wurden (Art. 960e Abs. 2 OR). Darüber hinaus besteht nach Art. 960e Abs. 3 OR ein Wahlrecht für die Bildung von Rückstellungen insbesondere für
- regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen,
- Sanierungen von Sachanlagen,
- Restrukturierungen und
- zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
Gemäss der Mindestgliederungsvorschrift in Art. 959a Abs. 2 OR werden Rückstellungen zumindest unter dem langfristigen Fremdkapital ausgewiesen, jedoch ist grundsätzlich zwischen kurz- und langfristigen Rückstellungen zu unterscheiden. Daher ist ein Ausweis kurzfristiger Rückstellungen unter dem kurzfristigen Fremdkapital vorzunehmen, auch wenn die Mindestgliederung dies nicht erwähnt.
Eine Verpflichtung zur Erstellung eines Rückstellungsspiegels besteht laut Schweizer Rechnungslegungsrecht nicht.
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