Reingewinn: So ermitteln Sie den steuerbaren Reingewinn
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Handelsrechtliche Erfolgsrechnung als Ausgangspunkt
Nach Massgabe der gesetzlichen Anordnung setzt sich der Reingewinn zusammen aus "dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres".
Die steuerpflichtige Person hat im Rahmen ihrer Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) einzureichen, woraus der Reingewinn des Geschäftsjahres ersichtlich ist. Die Pflicht zur Buchführung ergibt sich aus dem Handelsrecht, wobei nach den neuen Rechnungslegungsvorschriften (seit dem 1. Januar 2013), die Pflicht zur Rechnungslegung im Grundsatz für alle juristischen Personen gilt (Art. 957 Abs. 1 OR).
Art. 957a OR sieht vor, dass die Buchführung die Grundlage der Rechnungslegung bildet und diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte erfassen soll, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind. Dabei ist den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung zu folgen, namentlich:
- die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte
- der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge
- die Klarheit
- die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens
- die Nachprüfbarkeit
Die für die Rechnungslegung massgebenden Bestimmungen finden sich in den Art. 958 ff. OR. Art. 958 OR bestimmt, dass die Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen soll, dass sich Dritte ein zuverlässiges Bild machen können, und die Rechnungslegung in der Form des Geschäftsberichts erfolgt, welcher die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt, enthält. Dieser muss innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt und den zuständigen Organen zur Genehmigung vorgelegt werden, wobei die Jahresrechnung auch vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen ist (Art. 958 Abs. 3 OR). Die Jahresrechnung wird unter der Annahme erstellt, dass das Geschäft fortgeführt wird (Art. 958a OR). Aufwände und Erträge sind grundsätzlich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht voneinander abzugrenzen (Art. 958b OR; Ausnahme möglich, falls Nettoerlöse oder Finanzerträge kleiner CHF 100 000.–). Die Rechnungslegung erfolgt nach Art. 958d Abs. 3 in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung, wobei die Werte auch in diesem Fall zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden müssen. Erfolgt die Buchführung nicht in Schweizer Franken, ist die funktionale Währung gemäss gemäss dem von der zuständigen Steuerverwaltung publizierten Umrechnungskurs umzurechnen. Dies gilt sowohl für den Jahresgewinn als auch für das Eigenkapital.
Die handelsrechtliche Verbuchung bleibt für das Steuerrecht so lange massgeblich, als das Steuergesetz keine Korrekturnorm vorsieht. Umgekehrt wird steuerlich nur anerkannt, was handelsrechtlich auch ordentlich verbucht wurde. Die Steuerbehörden prüfen die ihnen vorgelegten Bücher in einem ersten Schritt auf ihre Handelsrechtskonformität, wobei ihnen dabei eine gewisse Zurückhaltung auferlegt ist. Aus steuerrechtlicher Sicht bleibt sodann noch die Möglichkeit den Reingewinn aufgrund einer steuerlichen Norm zu korrigieren. Umgekehrt hat sich die steuerpflichtige Person auf die eingereichte Jahresrechnung behaften zu lassen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung kann sie jedoch mittels einer sog. Bilanzberichtigung eine Korrektur der Jahresrechnung vornehmen, sofern diese handelsrechtswidrige Ansätze enthält (Urteil BGer vom 22.2.2005, 2A.315/2004 E 3.2). Mit anderen Worten besteht nach Einreichung der Steuererklärung für eine blosse Bilanzänderung kein Raum mehr (Abänderungsverbot). Demgegenüber sollten zugunsten des Grundsatzes der Besteuerung nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit handelsrechtswidrig unterlassene Rückstellungen in späteren Perioden zugelassen werden, sofern der Grund für die Rückstellung noch besteht und damit nicht die Bestimmungen zur Verlustverrechnung unterlaufen werden.
Es besteht eine natürliche Vermutung, dass die Jahresrechnung ordnungsgemäss erstellt wurde. Wird diese Vermutung aber direkt (bspw. fehlende Buchungen) oder indirekt (bspw. Erfahrungszahlen) entkräftet, kann der Unternehmensgewinn als letzte Massnahme bei schwerwiegenden Mängeln von den Steuerbehörden nach pflichtgemässen Ermessen festgelegt werden. Einzelne Mängel, wie bspw. eine Differenz beim Kassensturz, führen zu blossen Korrekturen, sofern diese unverzüglich vorgenommen werden (StE 1995 B 92.3 Nr. 7).
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