Konsolidierung: Informationsinstrument für die verschiedenen Bezugsgruppen

Ziel der Konsolidierung ist das Erstellen eines Konzernabschlusses der aus Konzernbilanz, Konzernerfolgsrechnung und Anhang besteht. Der Konzernabschluss fasst alle relevanten Geschäftsvorfälle innerhalb des Konzerns zusammen.

22.11.2021 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Konsolidierung

Konsolidierte Bilanz und Erfolgsrechnung  

Die konsolidierte Bilanz und die konsolidierte Erfolgsrechnung enthalten nur externe Beziehungen, da im Rahmen der Konsolidierung alle innerbetrieblichen Leistungen, Schulden und Forderungen der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Gesellschaften aufgerechnet und die Zwischengewinne aus konzerninternen Lieferungen eliminiert werden. Unter einem Konzern wird dabei die Zusammenfassung von zwei oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung verstanden. 

Der Konzernabschluss dient primär als Informationsinstrument für die verschiedenen (internen und externen) Bezugsgruppen (Konzernleitung, Verwaltungsrat, Aktionäre, Gläubiger, Arbeitnehmer, öffentliche Hand, etc.). Ist der Finanzbereich angesprochen, stellt der Konzernabschluss zusätzlich ein Führungsinstrument dar. Für Aussenstehende ermöglicht die Konzernrechnung einen Einblick in die tatsächliche Lage des Konzerns, ohne dass diese durch schwierig bewertbare konzerninterne Positionen bzw. Kettenbeteiligungen etc. beeinflusst ist. Für die Konzernführung ergibt sich ein Überblick über die saldierten Positionen, das Ergebnis der Betriebstätigkeit und die finanzielle Lage. Erst der Konzernabschluss ermöglicht die für Analysen des Cash Managements, des Währungsmanagements sowie der Rentabilität sämtlicher Produktions- und Vertriebsstufen bzw. sämtlicher Sparten notwendige Gruppenbetrachtung.

Voraussetzungen für die Erstellung eines Konzernabschlusses

Die Konsolidierung ist nur möglich, wenn die einzelnen Gesellschaften ihre Abschlüsse nach einheitlichen Richtlinien aufbauen. Dabei müssen vor allem Gliederung (Kontenpläne) und Bewertung der Abschlüsse einheitlich sein. Im Bereich der Bewertung führen nationale Besonderheiten jedoch immer wieder zu Unterschieden. Die einzelnen Konzerngesellschaften können demzufolge konzernweit geltende, einheitliche Rechnungslegungsgrundsätze nicht immer anwenden. Vielmehr haben diese ihre Geschäftsabschlüsse an der landesspezifischen Gesetzgebung auszurichten. Konsequenterweise ist deswegen im internen Berichterstattungsprozess ein sogenanntes «Dual-Reporting» vorzusehen, d.h. zu Konsolidierungszwecken muss der Gesellschaftsabschluss den Konzernrichtlinien angepasst werden. Dieses führt zu Reklassierungen und zu Neubewertungen. Bewertungsreserven werden dabei aufgelöst oder Vermögensteile auf neuer Grundlage (z.B. Wiederbeschaffungswerten) bewertet.  

Des Weiteren müssen die in die Konsolidierung eingeschlossenen Abschlüsse den gleichen Abschlussstichtag haben. Da dies in der Praxis (z.B. wegen staatlicher Vorschriften oder steuerlicher Überlegungen) nicht immer möglich ist, hilft man sich mit Zwischenabschlüssen aus. Diese müssen in gewissen Ländern nicht geprüft sein (z.B. USA), sofern sie nicht später als drei Monate nach dem ordentlichen Abschluss anfallen; andere Länder wie beispielsweise Deutschland verlangen in jedem Fall eine Prüfung.

Konsolidierungskreis

Der Konsoliderungskreis umfasst die zu konsolidierenden Unternehmen. Ausschlaggebend für den Einbezug in den Konsolidierungskreis können dabei sein:  

  • Stimmenmehrheit (50% und 1 Stimme)
  • andere Grundlage der Beherrschung (Managementverantwortung, Statuten-/Satzungsbesonderheiten, etc.)
  • Wesentlichkeit für den Rechnungsausweis  

In den meisten Ländern schreibt der Gesetzgeber die Bedingungen zwingend vor, die zur Erstellung eines Konzernabschlusses führen. Ebenso werden darin die Gründe zur Befreiung von der Konsolidierungspflicht aufgeführt.

Relevante Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätze

Die für den Konzernabschluss massgeblichen Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätze setzen sich insbesondere aus folgenden nationalen bzw. internationalen Richtlinien und Standards zusammen:

  • FER Nr. 5, 2, 3 und 8 (herausgegeben von der Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung)
  • EG-Richtlinie (7. EGRL)
  • IFRS, insbesondere IAS 27 (International Accounting Standards, herausgegeben vom International Accounting Standards Comittee, IASC)  

International tätige Unternehmen sind in den letzten Jahren immer mehr dazu übergegangen, den Konzernabschluss nach den international gültigen Normen zu erstellen, unter anderem wegen der daraus resultierenden einfacheren Kapitalbeschaffung an den internationalen Kapitalmärkten. Die in den einzelnen Unternehmen angewandten Konsolidierungsgrundsätze sind jeweils im Anhang offenzulegen.

Newsletter W+ abonnieren