Derivat: So bilanzieren Sie den Währungsrisikoschutz
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Ersterfassung und Folgebewertung
Bei der erstmaligen Erfassung werden die Derivate zu den Anschaffungskosten erfasst (Art. 960a Abs. 1 OR). Bei «klassischen» Termingeschäften sind die Anschaffungskosten null.
Die Folgebewertung kann nach dem Niederstwertprinzip oder zum aktuellen Marktwert erfolgen, sofern ein aktiver und liquider Markt für das Derivat besteht (Art. 960b Abs. 1 OR).
Behandlung von derivativen Finanzinstrumenten ohne Absicherungszweck
Werden Derivate ohne Absicherungszwecke erworben oder erfüllen diese die Kriterien eines Absicherungsgeschäfts nicht, so können die Derivate im Sinne von Wertschriften zum Marktwert oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden. Für drohende Verluste sind entsprechende Rückstellungen zu bilden. Damit sich die Leser einer Jahresrechnung ein zuverlässiges Bild verschaffen können, empfiehlt es sich, weitere Erläuterungen im Anhang zur Jahresrechnung in Anlehnung an Swiss GAAP FER offenzulegen. Dies würde eine Beschreibung der Basiswerte (Zinssätze, Devisen, Eigenkapitalinstrumente usw.), der total aktiven und passiven Wiederbeschaffungswerte sowie den Zweck des Haltens umfassen (Swiss GAAP FER Ziff. 8).
Behandlung von derivativen Finanzinstrumenten mit Absicherungszweck
Erfüllt das Derivat die Bedingungen eines Absicherungsgeschäfts, können dafür die gleichen Bewertungsgrundsätze gewählt werden wie für das abgesicherte Grundgeschäft (einheitliche Betrachtung von Grundgeschäft und Derivat).
Damit ein Derivat als Absicherungsgeschäft qualifizieren kann, müssen gewisse Kriterien erfüllt sein. Eine (in KMU-Verhältnissen einfache) interne Dokumentation gibt Aufschluss über die Erfüllung dieser Kriterien. Diese Dokumentation beschreibt den direkten und unmittelbaren Bezug zwischen dem eingegangenen Derivat und den Risiken des Grundgeschäfts sowie die enge negativ korrelierende Sicherungswirkung zwischen Absicherungs- und Grundgeschäft.
Bei Absicherungsgeschäften können Gewinne und Verluste aus dem Grund- und Absicherungsgeschäft gemeinsam behandelt werden (einheitliche Betrachtung der Bewertungseinheit).
Im Anhang der Jahresrechnung ist auf die Anwendung von Hedge Accounting unter den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen hinzuweisen (Art. 959c Abs. 1 OR). Weiter empfiehlt sich, den Einfluss der Derivate auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung zu erläutern.
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