Gewinnsteuerung: Die Problemzone in der Rechnungslegung
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Gewinnsteuerung (Earnings Management)
Als Gewinnsteuerung kann der bewusste Einsatz von Bewertungs- und Ermessungsentscheidungen innerhalb der Finanzberichterstattung und von Strukturänderungen (z.B. Übernahmen, Fusionen, Restrukturierungen u.a.) verstanden werden, um die Wahrnehmung der Anspruchsgruppen des Unternehmens über dessen ökonomische Leistung zu täuschen. Vor allem mittels Schätzvorgängen und Rückstellungen werden aussergewöhnliche operative Entscheidungen angestrebt.
So bieten sich für kapitalmarktorientierte Unternehmen diverse Möglichkeiten zur Gewinnsteuerung: ob Gewinnglättung, das Bedienen von Analystenprognosen, das sogenannte Big Bath Accounting, die Vermeidung der Verletzung von Kreditnebenbedingungen (debt covenants) oder Anreizwirkungen durch an rechnungslegungsbasierte Kennzahlen gekoppelte Vergütungssysteme. Die Praxis börsenkotierter Konzerne zeigt, dass dort wo ein Wille ist, sich auch ein Weg findet.
Ein Beispiel für solche Manipulation ist das Big Bath Accounting, welches nachfolgend vorgestellt wird.
Wer hoch hinaus will muss nur niedrig genug starten
Es gilt bereits als ein bekanntes Phänomen, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen bei schlechten operativen Ergebnissen dazu neigen, ihre (Buch-)Verluste möglichst noch weiter zu verschlechtern, um damit eine bessere Bedingungen für die zukünftige Erhöhung und den Ausweis von Erfolgen zu erzeugen. Bei dieser auch als «Big Bath» bezeichneten Methode wird vor allem die übertriebene, anlassbezogene Bildung von Rückstellungen und Wertberichtigungen genutzt, um Accounting-Verluste zu erhöhen, welche in der Zukunft umso leichter Gewinnsteigerungen und positive Erfolgsnachrichten ermöglichen. Gemäss einer Studie von Mendenhall und Nichols ist der Zeitpunkt für dieses Big Bath vor allem das 4. Quartal eines Jahres, weil der Kapitalmarkt diese Nachricht dann im Vergleich zu anderen Quartalen nicht mehr so deutlich durch eine Reaktion bestraft. Bath Accounting bedient sich dabei Massnahmen wie der ausserordentlicher Abschreibung von nicht mehr benötigten Vermögenswerten, der Bilanzierung ovn Rückstellungen für alle Arten von nicht möglichen Aufwendungen und drohenden Verlusten sowie der zeitlichen Verschiebung Erlösen in die Zukunft.
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Big Bath ist ein Phänomen, dass sich vor allem nach einem Wechsel in der Geschäftsleitung sowie im Anschluss an eine Unternehmensübernahme oder Fusion zeigt, um ein schlechtes Ergebnis im Zeitpunkt des Übergangs vom alten zum neuen Management nochmals zu verschlechtern, so dass in den Folgejahren umso höhere Gewinnsteigerungen durch das neue Management berichtet werden können. Eine gewinnmindernde Bilanzpolitik nachzuweisen ist dabei auch für die Revisionsexperten alles andere als einfach, weil die Notwendigkeit von Rückstellungen und Wertberichtigungen mit Beurteilungs- und Schätzvorgängen verbunden ist, bei denen es kein richtig oder falsch gibt. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht weiter, dass die Schweizer Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) in ihrem Tätigkeitsbericht 2015 unter den Feststellungen aus Prüfungsakten-Dursicht bei grösseren und kleineren Revisionsunternehmen in der Schweiz folgendes anführt: «Häufig ist sowohl die ungenügende kritische Grundhaltung als auch die mangelnde Identifikation und Reaktion auf Risiken wesentlicher falscher Darstellungen die Ursache fur Mängel bzw. für Feststellungen der RAB».
Finanzielle «Aufputschmittel» finden sich bei immateriellen Vermögenswerten
Eine weitere Variante der Gewinnsteuerung ist die Gewinnerhöhung durch die Aktivierung und den Ausweis von Entwicklungskosten als immateriellen Wert unter den Aktiva in der Bilanz, was zumindest unter IFRS ein Wahlrecht darstellt. Die Wirkung hieraus ist, dass die Abschreibungen auf Entwicklungskosten den Gewinnanstieg über die Jahre ausgleichen sollten, wobei der durch neue Produkte resultierende Abschreibungsaufwand über deren Lebenszyklus abgeschrieben wird und so das aktuelle Ergebnis tendenziell zulasten späterer Gewinne aufbessert.
Gestaltungsspielräume finden Schweizer Konzerne auch bei der Bewertung des Goodwill, welcher regelmässig bei Übernahmen anfällt, wenn der Kaufpreis über dem Buchwert des Eigenkapitals einer übernommenen Unternehmung liegt. Ein solcher Goodwill steht für die Zukunftserwartung des Managements und/oder nicht bilanzierungsfähige Vermögenswerte (z.B. Know How der Mitarbeitenden oder die Markenstärke des übernommenen Unternehmens) und ist gemäss den IFRS in der Bilanz des Käufers als Vermögenswert zu aktivieren sowie jährlich einem Werthaltigkeitstest (engl. Impairment Test) zu unterziehen. Nur im Falle festgestellter Wertverminderungen sind diese dann als ausserplanmässige Goodwill-Abschreibungen zu buchen. Nach den Swiss GAAP FER gibt es im Vergleich hierzu zwei Varianten: am weitesten verbreitet ist die Aktivierung des Goodwill bei Erwerb und anschliessende planmässige (lineare) Abschreibung über 5 Jahre (maximal 20 Jahre). Darüber hinaus kann bei zusätzlichem Wertberichtigungsbedarf auch eine zusätzliche Goodwill-Abschreibung nach vorherigem Werthaltigkeitstest durchgeführt werden. Swiss GAAP FER-Bilanzierer haben aber auch das Wahlrecht, den Goodwill bei Erwerb direkt mit dem Eigenkapital zu verrechnen, was einer erfolgsneutralen Goodwill-Abschreibung gleich kommt und somit einen überhöhten Gewinnausweis bewirkt. Zusätzlich wird durch die Goodwill-Verrechnung das Eigenkapital reduziert, weshalb Kapitalrendite-Kennzahlen eine Steigerung erfahren, welche jedoch nur bilanzpolitische Ursachen hat.
So geschehen und nachlesbar beispielsweise im Geschäftsbericht 2013 der Georg Fischer-Gruppe, wo durch die Goodwill-Verrechnung mit dem Eigenkapital ein um CHF 262 Mio. geringeres Eigenkapital und eine um 3% höhere Rendite auf das investierte Kapital (ROIC) resultierten.
Fazit zur Gewinnsteuerung
Gewinnsteuerung ist ein verbreitetes, jedoch äusserst manipulatives Instrument des «creative accounting», welches zusätzlich kaum nachweisbar bzw. direkt beobachtbar ist. Es erscheint deshalb geradezu absurd, dass dieses Phänomen vor allem bei den kapitalmarktorientierten Unternehmen in Erscheinung tritt, welche eine «True and Fair View» – orientierte Rechnungslegung mit Orientierung an Investoreninteressen praktizieren. Auch deshalb sollten Jahresabschluss-Adressaten Restrukturierungsankündigungen, Mergers & Acquisitions oder ausserordentliche Wertberichtigungen und Rückstellungen in Zusammenhang mit Wechseln in der Unternehmensführung ganz besonders aufmerksam verfolgen.