Geschäftsbericht: Berichte unterzeichnen in Kleinstverhältnissen
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Das Rechnungslegungsrecht
Das Rechnungslegungsrecht postuliert in Art. 958 Abs. 3 OR für alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen die Pflicht, dass der Vorsitzende des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und die innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständige Person den Geschäftsbericht zu unterzeichnen haben. Es stellt sich in Abhängigkeit von der konkreten Rechtsform sowie je nach Unternehmensgrösse die Frage, wer genau diese Personen sind und ob es sich hierbei zwingend um zwei separate Personen handeln muss.
Wissens- und Willenskundgabe
Mit der Unterschrift bestätigen die unterzeichnenden Personen, dass sie die Unterlagen kennen, für richtig befinden und gutheissen. Es handelt sich um eine Wissens- und Willenskundgabe. Entsprechend kann sich die unterzeichnende Person nicht mehr auf Unkenntnis oder Unrichtigkeit des Inhalts berufen, es sei denn, sie weist nach, dass selbst bei einer angemessenen Sorgfaltspflicht entsprechende Mängel nicht erkennbar waren. Insgesamt soll mit der Unterzeichnung die persönliche Verantwortung für die Richtigkeit des Geschäftsberichts zum Ausdruck gebracht werden.
Gegenstand der Unterzeichnung
Neben dem Geschäftsbericht sind gemäss Botschaft auch Konzernrechnungen und Abschlüsse nach anerkanntem Standard zu unterzeichnen. Ob wie nach bisheriger Rechtskonzeption Erfolgsrechnung und Bilanz sowie Anhang separat oder aber der Geschäftsbericht in seiner Gesamtheit zu unterzeichnen ist, geht nicht direkt aus dem Gesetzestext hervor. In der Praxis wird der Abschlussprüfer für jeden Bestandteil des Geschäftsberichts – bei grösseren Unternehmen zusätzlich für Geldflussrechnung, Lagebericht, Konzernrechnung und Abschluss nach anerkanntem Standard – eine separate Unterschrift oder zumindest ein Visum der unterzeichnungspflichtigen Personen einverlangen.
Hinzu kommt eine unterzeichnete Vollständigkeitserklärung, mit welcher das für die Rechnungslegung verantwortliche Leitungs- oder Verwaltungsorgan erklärt, dass es die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte gegenüber dem Abschlussprüfer übernimmt. Mit dieser Erklärung sollen auch Vorgänge erfasst werden, die sich nicht in der Jahresrechnung niederschlagen.
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