
Buchführungspflicht Schweiz: Das gilt bei Personengesellschaften

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Buchführungspflicht Schweiz bei Personengesellschaften
Die Gründung einer Personengesellschaft (hier wird auf die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft dargestellt) durch zwei oder mehrere Gründer stellt eine konstitutive Entscheidung dar, die regelmässig zu Beginn der Aufnahme der Geschäftstätigkeit entschieden werden muss und weitreichende Folgen hinsichtlich Steuerbelastung, Haftung der Gesellschafter und weiterer Aspekte hat. Zudem weisen Personengesellschaften zahlreiche gesellschaftsrechtliche Besonderheiten im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften auf, die bis zu Unterschieden bei der Buchführungspflicht reichen. Gerade das aktuelle Rechnungslegungsrecht hat insbesondere für die kleinen bis mittleren Personengesellschaften mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Alternative zur Buchführung und Rechnungslegung geschaffen, die deutliche Erleichterungen verspricht.
Schon aus diesem Grund will die Wahl einer Rechtsform im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung wohl überlegt sein. Gleichwohl beschränkt sich der Gesetzgeber im schweizerischen Recht im Zusammenhang mit der Gründung vor allem auf die Regulierung der Handelsregisterpflichten sowie des Notariats.
Im Folgenden werden wichtige Hinweise für die Gründung einer Personengesellschaft und deren Optionen hinsichtlich der buchführungspflicht schweiz gegeben.
Gründung einer einfachen Gesellschaft
Für die Gründung einer einfachen Gesellschaft ist allein der Wille ausreichend, einen bestimmten Zweck als Gegenstand einer gemeinsamen vertraglichen Pflicht gemeinsam zu verfolgen. Die einfache Gesellschaft gilt daher auch als Grundform aller Gesellschaftsformen. So ist der Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch die geringen formalen Hürden in der Praxis – gewollt oder ungewollt – sehr häufig zu beobachten.
Gesetzliche Grundlage für die einfache Gesellschaft ist Art. 530 OR, wonach diese auch dann entsteht, falls dabei nicht die Voraussetzungen einer anderen durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. Der Gesellschaftsvertrag wird formfrei, also auch durch sogenanntes konkludentes Verhalten, eingegangen.
Für die Aufnahme eines neuen Gesellschafters ist die Zustimmung der übrigen Gesellschafter notwendig. Anderslautende Vereinbarungen vorbehalten, ist die Mitgliedschaft unübertragbar und unverderblich; bei Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft aufgelöst.
Das Gesellschaftsvermögen steht als Ganzes im Eigentum der Gesellschafter. Für allfällige Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter persönlich, und zwar primär und ausschliesslich, unbeschränkt und solidarisch. Vor allem durch diesen Umfang der Haftung birgt die einfache Gesellschaft eine Reihe von Haftungsrisiken für ihre Gesellschafter.
Die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 530 ff. OR) lassen im Innenverhältnis Anpassungen an die konkreten Verhältnisse und Bedürfnisse zu, wovon in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird.
Die einfache Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit und Handlungsfähigkeit. Sie ist deshalb nicht prozess-, partei- und betreibungsfähig. Ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht erforderlich, weshalb die ein wirtschaftliches Gewerbe betreibende einfache Gesellschaft auch ohne Handelsregistereintrag entstehen kann.
Erfolgt die Gründung einer einfachen Gesellschaft für wirtschaftliche Zwecke und übt diese folglich eine Erwerbstätigkeit aus, wird der Ertrag als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern sein. Ausserdem kann es zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung kommen, welche nicht nur bei den aktiven, sondern auch für allfällige passive Gesellschafter ausgelöst werden kann.
Gründung einer Kollektivgesellschaft
Eine weitere Form der Personengesellschaft ist die Kollektivgesellschaft, welche vergleichbare Gründungsanforderungen wie die einfache Gesellschaft besitzt.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass mindestens zwei natürliche Personen für die Gründung einer Kollektivgesellschaft gebraucht werden, da Mitglieder der Kollektivgesellschaft gemäss nur natürliche Personen, nicht aber juristische Personen sein können. Die natürlichen Gründungspersonen amten als Gesellschafter und werden als selbstständig erwerbende auch sozialversicherungspflichtig. Eine entsprechende Meldung bei der Ausgleichskasse am Sitz der Kollektivgesellschaft ist entsprechend vorzunehmen.
Die natürlichen Personen müssen von den Sozialversicherungen als selbstständig erwerbend anerkannt sein. Diese Anerkennung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse am Geschäftssitz der Unternehmung beantragt werden.
Eine Kollektivgesellschaft beginnt regelmässig durch den Eintrag ins Handelsregister, allerdings ist dieser aus juristischer Sicht für die Entstehung einer Kollektivgesellschaft nicht zwingend. Gleichwohl sind die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft gemäss Art. 552 OR verpflichtet, die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen. Mit dem Eintrag der Kollektivgesellschaft ins Handelsregister wird zudem eine Publizitätswirkung erreicht.
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