Bilanzpolitik: Bilanzpolitische Gestaltungsräume zielgerichtet nutzen
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Bilanzpolitik
Unter Bilanzpolitik wird in diesem Zusammenhang die bewusste Gestaltung von Sachverhalten durch die Ausnutzung bzw. Ausübung von expliziten und/oder impliziten Wahlrechten innerhalb der Rechnungslegung verstanden, durch die eine gewünschte und zugleich gesetzes- bzw. normenkonforme Ergebnisbeeinflussung möglich ist. Hierbei sind ausdrückliche (explizite) Bilanzierungs-, Bewertungs- und Darstellungswahlrechte von impliziten Wahlrechten zu unterscheiden, da Letztere die Nutzung von Ermessensspielräumen im Hinblick auf die Höhe der Wertansätze bei Vermögens- und Schuldpositionen betreffen.
Die Möglichkeiten zur zielgerichteten Nutzung dieser Wahlrechte werden in der nationalen wie internationalen Rechnungslegung allerdings durch den Grundsatz der Stetigkeit eingegrenzt. Als Beispiel sei hier auf Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR verwiesen, wonach bei der Darstellung und Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden sind.
Da Bilanzpolitik im Rahmen der Rechnungslegung stattfindet, unterliegt sie in vielen Unternehmen häufig einem saisonalen Bedeutungsanstieg, je näher der Abschlussstichtag rückt. Eine vorwiegend saisonal praktizierte Bilanzpolitik ist jedoch nicht empfehlenswert, da hierbei die Optimierungspotenziale aus Zeitgründen nicht im vollen Umfang genutzt werden können. Idealerweise sollte eine proaktive Diskussion von Bilanzierungsfragen zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und den für die Rechnungslegung verantwortlichen Personen bereits unterjährig und anlassbezogen stattfinden. Solche Anlässe sind regelmässig strategiebezogene Managemententscheidungen, wie sie auf Geschäftsleitungs- und VR-Sitzungen diskutiert und verabschiedet werden: Investitionsentscheidungen, Restrukturierungsentscheidungen, Unternehmensübernahmen und –zusammenschlüsse oder andere strateger relevante Entscheidungen, deren bilanzpolitische und steuerliche Auswirkungen nicht immer einbezogen werden.
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