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Anlagenbuchhaltung: Neueinrichtung einer Anlagenbuchhaltung

Insbesondere für KMU ist es von grosser Bedeutung, sich mit den wesentlichen Aspekten bei der Einrichtung, Überprüfung und/oder rechtskonformen Ausrichtung einer Anlagenbuchhaltung vertraut zu machen. Der vorliegende Beitrag liefert hierzu die entsprechenden Hinweise und orientiert sich an den verschiedenen Phasen eines Vorhabens, mit dem die Anlagenbuchhaltung sowohl den rechtlichen Vorgaben als auch den betriebswirtschaftlichen Anforderungen genügt.

14.03.2025 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Anlagenbuchhaltung

Bei produzierenden Unternehmen macht das Anlagevermögen regelmässig einen beachtlichen Anteil am Gesamtvermögen aus. Aus diesem Grund ist auch die Führung eines separaten Nebenbuchs für die Anlagenwirtschaft empfehlenswert, sofern die Anlagen im Verhältnis zum Gesamtvermögen einen wesentlichen Vermögensbereich darstellen. Auch die Geschäftsbücher-Verordnung (GeBüV) verpflichtet Unternehmen zur Führung von Nebenbüchern.

Phase 1: Kritische Bestandsaufnahme und Vorgehensplanung

In einer ersten Phase gilt es, eine initiale Bestandsaufnahme und Planung vorzunehmen. Dabei ist es wichtig, die aktuelle Situation des Unternehmens dahin gehend zu analysieren:

  • Welche Kategorien von Anlagegütern (Maschinen, Gebäude, technische Anlagen) gibt es, und wie werden sie in der Buchhaltung erfasst und bewertet? Gibt es ein Anlagenverzeichnis bzw. -inventar?
  • Welche Verantwortlichkeiten und Abläufe gibt es im Bereich der Anlagenwirtschaft im Unternehmen? Gibt es Prozessbeschreibungen betreffend Anschaffungen, Inbetriebnahme von Anlagen, Berechnung der Abschreibungen einschliesslich Bewertung im Jahresabschluss
  • Welche Daten und Dokumente werden von wem wie geführt und archiviert? Wie sieht der Belegfluss aus?
  • Wie sind die internen Kontrollen innerhalb der Prozesse ausgestaltet, die die Anlagenwirtschaft betreffen?
  • Welche Ziele bestehen für den Betrieb einer Anlagenbuchhaltung (z.B. Compliance-Vorgaben)?
  • Welche Schnittstellen und Anforderungen existieren aus Sicht anderer relevanter Abteilungen (Controlling, Einkauf, Technik, Produktion etc.) an die Anlagenbuchhaltung?

Die Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung (einschliesslich einer Anlagenbuchhaltung) ist im Obligationenrecht in Verbindung mit der GeBüV verankert und betrifft alle Schweizer Unternehmen. Die Implementierung eines robusten Anlagenbuchhaltungssystems ist eine wesentliche Massnahme, um dieser gesetzlichen Anforderung zu entsprechen.

Nach Abschluss der ersten Phase sollte ein Projektplan vorliegen, der klare Meilensteine, Verantwortlichkeiten und zugehörige Ressourcen definiert.

Phase 2: Konzeptionelle Klärungen

In der zweiten Phase erfolgt die Festlegung einer geeigneten Anlagestruktur. Dabei ist zu bestimmen, welche Anlagegüter wie, wo, von wem, womit und worin erfasst werden sollen. Zudem ist zu definieren, wie diese kategorisiert und gruppiert werden, beispielsweise Maschinen, Büroausstattung, Fahrzeuge. Eine logische und branchenspezifische Gliederung, beispielsweise nach Produktionsanlagen, IT-Ausrüstung und Ähnlichem, ist zu empfehlen.

Des Weiteren ist die Festlegung der Abschreibungsmethoden erforderlich, wobei der Fokus auf betriebswirtschaftlich sinnvollen bzw. steuerlich akzeptierten Methoden liegt. Im Rahmen der Verfahrenswahl ist zudem die Entscheidung für eine der folgenden Methoden der Abschreibung zu treffen: lineare Abschreibung, degressive Abschreibung oder leistungsbezogene Abschreibung. In Bezug auf die Verfahren sind folgende Merkmale zu nennen:

Die lineare Abschreibung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anlagenwert jedes Jahr um einen festen Betrag reduziert wird. In Abgrenzung dazu wird bei der degressiven Abschreibung in den ersten Jahren ein höherer Abschreibungssatz angewendet, der im Laufe der Zeit abnimmt. Die leistungsbezogene Abschreibung basiert demgegenüber auf der tatsächlichen Nutzung oder Leistung des Anlageguts. In der Praxis gilt für die Wahl der Abschreibungsmethode, dass sie sowohl den gesetzlichen Anforderungen entsprechen als auch eine realistische Abbildung der Wertentwicklung der Anlagen ermöglichen sollte.

Schließlich sind auch die Abschreibungszeiträume bzw. Nutzungsdauern und die Abschreibungssätze festzulegen. Die Abschreibungssätze für die Anlagenbuchhaltung nach dem Schweizer Obligationenrecht werden durch das Merkblatt A der Eidgenössischen Steuerverwaltung angegeben, wobei diese entlang der verschiedenen Anlagenklassen unterschieden werden. Allerdings stellt dieses Merkblatt der ESTV nur eine Orientierung mithilfe von Pauschalen für die Buchwertabschreibung (degressive Abschreibungsmethode) oder die Abschreibung vom Anschaffungswert (lineare Abschreibungsmethode) dar. Abweichungen von den pauschalen Abschreibungssätzen sind bei wirtschaftlicher Notwendigkeit grundsätzlich möglich, erfordern jedoch eine entsprechende Begründung.

Weitere Entscheidungen, die in dieser Phase zu treffen sind, beziehen sich auf:

  • Bewertungsrichtlinien: Festlegen der Bewertung der Anlagegüter (Anschaffungskosten, Herstellkosten) und der Aktivierungsgrenze (z.B. Ab welchem CHF-Wert werden Güter aktiviert bzw. bis zu welchem Wert werden sie direkt als Aufwand in Buchhaltung erfasst?). Hierfür sollte eine klare Grenze festgelegt sein (z.B. Aktivierungsgrenze von CHF 1000.–), und es sollten auch steuerliche Aspekte einbezogen werden.
  • Inventarisierung: Ratsam ist die Überprüfung bzw. Einrichtung des Prozesses zur ordnungsgemässen Erfassung neuer Anlagegüter sowie zur regelmässigen Überprüfung des Bestands (physische Inventur). Zugänge sollten wenn immer möglich eine Inventarnummer erhalten, und auch für Anlagenabgänge sollte es einen ordnungsgemässen Prozess geben, der die Einholung eines Nachweises für Anlagenabgänge (z.B. Verkaufsbeleg, Verschrottungsnachweis u.a.) regelt und einfordert.
  • Reporting und Dokumentation: Alle Berichtsanforderungen und erforderlichen Dokumentationen (z.B. Anlagenverzeichnis, Abschreibungsverlauf) sollten klar bezeichnet werden. Ebenso ist für das Reporting mindestens festzulegen, wo (in welchem Bericht) welche Information über das Anlagevermögen und seine Entwicklung, wie und mit welcher Frequenz an wen berichtet wird. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, Berichte zur Anlagenverwaltung in das bestehende Controlling- und Reporting-System zu integrieren.

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