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Kern-FER: Fachempfehlungen zur Rechnungslegung

Der Jahresabschluss ist für Schweizer Unternehmen nach handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellen. Da dieser massgeblich für die Steuererhebung ist, wird er im Normalfall mittels stiller Reserven optimiert.

10.02.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Kern-FER

Der handelsrechtliche Abschluss nach OR lässt Fragen offen

Der handelsrechtliche Abschluss widerspiegelt somit nur selten die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Zudem ist das Rechnungslegungsrecht bezüglich Bewertung und Offenlegung offen formuliert und bietet Interpretationsspielraum.

In folgenden Fällen stösst der handelsrechtliche Abschluss an seine Grenzen:

  • Als Grundlage für eine Unternehmensbewertung
  • Als Führungsinstrument (bspw. bei Ist-Budgetvergleich)
  • Bei der Analyse von tatsächlichen Zielgrössen (BG-Margen, EBIT usw.)
  • Als transparente finanzielle Berichterstattung für Investoren  

Für alle diese Fälle ist eine Jahresrechnung notwendig, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.    

Abschluss nach Kern-FER als Lösungsansatz

Swiss GAAP FER (Kern-FER) erlaubt mit Empfehlungen und Erläuterungen eine zusätzliche Jahresrechnung auf Basis einer True- & Fair-Sicht zu erstellen. Die Kern-FER (eine reduzierte Anzahl von Swiss GAAP FER Standards) dürfen kleine Organisationen, die zwei der nachstehenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreiten, anwenden: 

a)    Bilanzsumme von MCHF 10

b)    Jahresumsatz von MCHF 20

c)    50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

    Kern-FER beinhaltet ein generell gültiges Rahmenkonzept und folgende, prinzipienorientierten Fachempfehlungen:

    • Grundlagen (Swiss GAAP FER 1)
    • Bewertung (Swiss GAAP FER 2)
    • Darstellung und Gliederung (Swiss GAAPFER 3)
    • Geldflussrechnung (Swiss GAAPFER 4)
    • Ausserbilanzgeschäfte (Swiss GAAP FER 5)
    • Anhang (Swiss GAAP FER 6)  

    Vorteile Kern-FER

    Die Einhaltung der Kern-FER erlaubt einen zuverlässigen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Es sind nicht alle Anfoderungen an die Bemessung und Offenlegung zu erfüllen, wie sie bei einem Abschluss nach Swiss GAAP FER verlangt werden.

    Doch überschreitet ein Unternehmen zwei oder drei der oben genannten Kriterien so muss ein Abschluss nach Swiss GAAP FER sämtliche Standards berücksichtigen.

    Konzerne haben zusätzlich Swiss GAAP FER 30 anzuwenden. Kotierte Publikumsgesellschaften haben zusätzlich Swiss GAAP FER 31 anzuwenden. Die Bestimmungen dieser Fachempfehlung gehen für kotierte Unternehmen denjenigen des Rahmenkonzepts und der weiteren Fachempfehlungen vor. Die ausschliessliche Anwendung der Kern-FER ist für kotierte Unternehmen nicht zugelassen.

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