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Mindestgliederungsvorschriften: Das sind die Mindestanforderungen laut OR

Das Schweizer Rechnungslegungsrecht innerhalb des Obligationsrechts («OR») stellt Mindestanforderungen an die Gliederung und Bilanzierung auf. So werden einerseits die Begrifflichkeiten auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz bestimmt und zum anderen werden einzuhaltende Reihenfolgen im Zusammenhang mit der Gliederung der Positionen festgelegt, die sich nach dem Liquiditätsgrad bzw. nach der Fälligkeit richten.

20.03.2023 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Mindestgliederungsvorschriften

Mindestgliederungsvorschriften zur Bilanz: Aktiven

Um als Aktivum bilanziert zu werden, müssen gemäss Art. 959 Abs. 2 OR folgende Anforderungen durch Vermögenswerte kumuliert erfüllt sein:

  • Das Unternehmen kann aufgrund vergangener Ereignisse über die Vermögenswerte verfügen.

  • Ein Mittelzufluss ist wahrscheinlich.

  • Ihr Wert kann verlässlich geschätzt werden.

Vermögenswerte, die obige Kriterien nicht erfüllen, dürfen nicht als Aktiven bilanziert werden.

Das Gesetz definiert weiterhin die Abgrenzung von Umlauf- und Anlagevermögen:

  • Als Umlaufvermögen müssen nach Art. 959 Abs. 3 OR flüssige Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden.

  • Als Anlagevermögen müssen daher im Umkehrschluss alle übrigen Aktiven bilanziert werden.

In untenstehender Tabelle wird die Mindestgliederung der Aktivseite der Bilanz in Anlehnung an Art. 959 Abs. 1 und Abs. 3 OR dargestellt:

Mindestgliederung Umlaufvermögen

Vermerk

Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

Übrige kurzfristige Forderungen

 

Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen

Nicht fakturierte Dienstleistungen wurden im bisherigen Recht nicht erwähnt, sind neu jedoch zwingend zu aktivieren.

Die Möglichkeit der Bildung eines steuerlich anerkannten Warendrittels bleibt weiterhin bestehen.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

 

Mindestgliederung Anlagevermögen

Als Anlagevermögen gelten Aktiven, die länger als zwölf Monate gehalten oder genutzt werden.

Finanzanlagen

 

Beteiligungen

 

Sachanlagen

 

Immaterielle Werte

 

Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital

 

Im Gegensatz zu früheren OR-Regelungen werden folgende Positionen nicht mehr akzeptiert:

  • Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten, die aus der Errichtung, der Erweiterung oder der Umstellung des Geschäfts entstehen, dürfen nicht bilanziert und innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben werden. Somit müssen diese Geschäftsvorfälle aufgrund der Inkompatibilität mit den drei kumuliert geforderten Eigenschaften zur Bilanzierung in der Entstehungsperiode direkt als Aufwand in die Erfolgsrechnung gebucht werden (Art. 959 Abs. 2 OR).

  • Eigene Aktien dürfen nicht mehr als Aktivum geführt werden, sondern müssen als Minusposten zum Eigenkapital passiviert werden. Eine Reserve für eigene Anteile ist aus diesem Grund nicht mehr nötig.

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