Kryptowährungen in der Rechnungslegung: Wie werden sie korrekt erfasst?
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Hintergrund
Das Jungunternehmen Bitcoin Suisse hat sich als Krypto-Zulieferer für die Banken und Vermögensverwalter etablieren können. Zudem hat sich der Schweizer Standort aufgrund der steuerlichen Vorteile, der Infrastruktur sowie der stabilen politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen als attraktives Zentrum für sogenannte Initial Coin Offerings (ICOs) erwiesen, was eine bedeutende Menge an Kapital gebunden hat. Mit einem Initial Coin Offering – ICO wird auf Basis der Blockchain- Technologie in digitaler Form öffentlich Kapital für unternehmerische Zwecke beschafft. Auf diese Weise ist der ICO in der Fintech-Szene zu einem beliebten Mittel geworden, um einfach an Kapital zu kommen.
Allerdings ist festzustellen, dass eine bilanzielle Einordnung von Kryptowährungen heute nicht immer eindeutig getroffen werden kann, weil sich je nach Motivation der Inhaber eine Bilanzierung im Einzelfall unterscheiden kann. Für Unternehmen stellt sich damit die Frage, wo und wie dieses Kapital in der Buchhaltung klassifiziert, bewertet sowie in einer Jahresrechnung offengelegt wird.
Im Folgenden werden die Regeln für die Erfassung und Darstellung von Kryptowährungen in der Rechnungslegung von Schweizer Unternehmen vorgestellt.
Kryptowährungen in der Rechnungslegung
Da seit der Entstehung von Bitcoin viele alternative Token entstanden sind und die Anzahl der ICOs in der Schweiz stark zugenommen hat, hat die FINMA in einer Medienmitteilung am 16. Februar 2018 die Wegleitung zu ICOs publiziert, in der Token zu Kategorien zusammengefasst werden. Die FINMA fokussiert sich dabei auf die wirtschaftliche Funktion und den Zweck der Token. Es bestand bis dahin weder in der Schweiz noch international eine allgemein anerkannte Klassifizierung von Token. Die FINMA unterscheidet drei Klassen, die wie folgt definiert werden (FINMA, 2018):
- Zahlungs-Token: Diese Token können mit den Kryptowährungen gleichgesetzt werden, ohne mit weiteren Funktionen oder Projekten verknüpft zu sein. In gewissen Fällen können Token erst mit der Zeit die notwendigen Funktionen und Akzeptanz als Zahlungsmittel entwickeln (FINMA, 2018). Ansprüche oder Forderungen gegenüber dem Emittenten oder anderen Nutzern dieser Währung bestehen grundsätzlich nicht (KPMG, 2018b). Anmerkung: Hierbei erwähnt die FINMA nicht, dass Kryptowährungen als Zahlungssystem gemäss Art. 81 Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) gelten. Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass die FINMA für Kryptowährungen keine Bewilligung als Zahlungssystem voraussetzt. Gemäss dem Geldwäschereigesetz (GwG) stellt die Ausgabe von Zahlungs-Token eine Ausgabe von Zahlungsmitteln dar, wenn sie technisch auf einer Blockchain-Plattform übertragbar sind (KPMG, 2018a).
- Nutzungs-Token: Dies sind Token, die den Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung vermitteln sollen (FINMA, 2018). Zumeist sind diese Token darauf ausgelegt, für eine bestimme Plattform als exklusives Zahlungsmittel zu dienen, das direkt in die Anwendung eingebunden ist. So können sie bei Smart Contracts sowohl für die Bezahlung der Verarbeitung in der Blockchain-Plattform als auch für die Auszahlung bei der Ausführung des Smart Contracts gemäss den vordefinierten Bedingungen genutzt werden (KPMG, 2018b).
- Anlage-Token: Diese Token repräsentieren Vermögenswerte wie Anteile an Realwerten, Unternehmen, Erträgen oder den Anspruch auf Dividenden oder Zinszahlungen. Demnach sind diese Token hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Funktion wie eine Aktie, Obligation oder ein derivatives Finanzinstrument zu werten (FINMA, 2018). Die Blockchain vereinfacht dabei den Vorgang, den Besitz zu übertragen, und erlaubt es, Zahlungsprozesse in diese technische Lösung direkt einzubinden (KPMG, 2018b).
- Diese Kategorisierung der FINMA ist nicht abschliessend, denn es sind auch hybride Token möglich, die eine Mischform der oben genannten Typen darstellen. Allerdings hat die FINMA hiermit versucht, einen regulatorischen Rahmen für ICOs zu schaffen, was sich nicht nur für regulatorische Zwecke als notwendig erweist, sondern ebenfalls von Bedeutung für die Klassifizierung einer Kryptowährung bzw. eines Token in der Rechnungslegung ist.
Wie oben bereits erwähnt, stellen Zahlungs-Token Kryptowährungen im engeren Sinn dar. Sie können durch den aktiven Erwerb über einer Krypto-Börse oder über den Tausch für Waren und Dienstleistungen in den Bestand eines Unternehmens gelangen. Potenziell geeignete Bilanzposten für Kryptowährungen sind Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Finanzinstrumente, immaterielle Vermögenswerte und Vorratsvermögen. Die genaue Behandlung von Kryptowährungen gemäss den unterschiedlichen Rechnungslegungsnormen wird nachfolgend vorgestellt.
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