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Jahresbericht: Als Element der Finanzkommunikation

Im Schweizer Rechnungslegungsrecht heisst es in Art. 958 Abs. 2 OR, dass die Rechnungslegung im Jahresbericht (bzw. Geschäftsbericht) erfolge. Damit wird den zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen unmissverständlich die Rolle und Bedeutung des Geschäftsberichts vermittelt, der in der Finanzkommunikation seit jeher ein zentrales Medium darstellt. Im vorliegenden Beitrag werden die wichtigsten Regelungen, Bestandteile und Funktionen des Geschäftsberichts aus Sicht der Finanzkommunikation behandelt.

20.03.2025 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Jahresbericht

Der Jahresbericht umfasst den Jahresabschluss und dokumentiert somit das Unternehmensgeschehen eines Geschäftsjahrs. Er ist ein Kernelement der Finanzkommunikation und dient als zentrale Informationsquelle für Aktionäre und potenzielle Investoren über die Performance des letzten Geschäftsjahrs. Für zahlreiche Anspruchsgruppen liefert er wichtige Details über den Geschäftsgang und das Geschäftsergebnis eines Unternehmens.

Der Digitalisierungstrend hat die Form der Darbietung von Geschäftsergebnissen in den letzten Jahren deutlich verändert, denn die papierlose Finanzkommunikation und Berichterstattung setzt sich immer weiter durch. Dies zeigt sich beispielsweise auch anhand der neuen Vorschriften des revidierten Aktienrechts, die auf den 01. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Danach kann auch eine Generalversammlung vollständig virtuell, mit elektronischen Hilfsmitteln (in Echtzeit) durchgeführt werden. Allerdings sind hierfür gemäss Art. 701b und Art. 701c nOR die Statuten der AG vorgängig entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen.

Obligationenrechtliche Vorgaben für den Geschäftsbericht

Mit der Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens so dargestellt werden, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Unternehmen, die gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet sind, nutzen den Jahresbericht als Medium. Dabei erfolgt die Rechnungslegung nach dem Willen des Gesetzgebers im Jahresbericht (Art. 958 Abs. 2 OR).

Das Hauptanliegen des nach aussen gerichteten Geschäftsberichts – die Vermittlung des Jahresabschlusses – fokussiert in erster Linie auf die Investoren und Gläubiger.

Mindestumfang

Der Jahresbericht enthält mindestens die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich in der Regel aus der

  • Bilanz,
  • Erfolgsrechnung und dem
  • Anhang zusammensetzt.

Für grössere Unternehmen und Konzerne gelten zusätzliche gesetzliche Standards und Normen:

  1. Grössere Unternehmen sind verpflichtet, die Jahresrechnung (Einzelabschluss) um einen Lagebericht zu ergänzen.
  2. Für Unternehmen, die zur Konzernrechnung verpflichtet sind, gilt, dass diese noch eine Konzernrechnung zu ergänzen haben.
  3. Grössere Unternehmen, die überdies publikums- bzw. kapitalmarktorientiert sind, haben einen Abschluss nach anerkanntem Standard vorzulegen. Die Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) regelt dazu im Einzelnen, welche Regelwerke als anerkannte Standards zur Rechnungslegung bezeichnet werden und entsprechend für Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterliegen, gültig sind.

Die folgende Übersicht zeigt den genauen Mindestinhalt für:

  • eine kleine Einzelunternehmung (EU) bzw. Personengesellschaft (PG)
  • eine kleine juristische Person
  • eine grössere Unternehmung und
  • publikumsorientierte Unternehmungen

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