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Gesetzliche Reserven: Bilanzierung der gesetzlichen Reserven

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den gesetzlichen Reserven aus der Perspektive des Schweizer Rechnungslegungsrechts als Teil des Obligationenrechts und bezieht die jüngste, vom Parlament verabschiedete Revision des Schweizer Aktienrechts mit ein. Diese hierdurch bewirkte Modernisierung und Präzisierung des Schweizer Aktienrechts betrifft u.a. das Aktienkapital sowie gesetzliche Reserven.

12.03.2025 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Gesetzliche Reserven

Gesetzliche Reserven

Das Eigenkapital einer Aktiengesellschaft und seine Entwicklung über die Zeit ist nicht nur für die Anteilseigner von hohem Interesse, sondern es signalisiert auch anderen Anspruchsgruppen, wie es um ein Unternehmen steht. Das bilanzielle Eigenkapital umfasst verschiedene Positionen: neben dem in Aktien aufgeteilten Aktienkapital bzw. Nominalkapital die gesetzlichen Reserven und freien Reserven. Die gesetzlichen Reserven ihrerseits umfassen gemäss Art. 959a OR zum einen die gesetzlichen Kapitalreserven und zum anderen die gesetzlichen Gewinnreserven. Diese Unterscheidung nimmt dabei Bezug auf die Mittelherkunft der gesetzlichen Reserven: Während die Kapitalreserven stets von aussen zufliessen, stammen die Gewinnreserven vom Unternehmen selbst. Somit wird durch die Vorschrift des Art. 959a OR die Darstellung des Eigenkapitals in der Bilanz sowohl präzise als auch transparent und adressatenorientiert geregelt.

Begriffliche Einordnung

Der mit der Bilanz einer juristischen Person zusammenhängende Begriff der Reserven betrifft aus Sicht der Rechnungslegung zum einen gesetzliche Reserven und zum anderen freie Reserven. Letztere sind regelmässig Gewinnreserven, da das Rechnungslegungsrecht keine freien Kapitalreserven vorsieht. Gesetzliche und freie Reserven werden in der Bilanz als Teil des Eigenkapitals nach dem Nominalkapital (Aktienkapital bei der AG, Stammkapital bei der GmbH) ausgewiesen.

Zu den Kapitalreserven und somit zum Eigenkapital werden ausserdem die stillen Reserven gezählt. Im Gegensatz zu den offen ausgewiesenen Kapitalreserven, die in der Bilanz regelmässig unter der Position «Gesetzliche Kapitalreserven» an zweiter Stelle nach dem Grund-, Gesellschafts- oder Stiftungskapital aufgeführt werden, werden die stillen Reserven nicht ausgewiesen.

Arten gesetzlicher Reserven

Die Verabschiedung der jüngsten Aktienrechtsrevision erfolgte am 19. Juni 2020 durch die eidgenössischen Räte und ist per 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Sie sieht vor, dass die Reserven nunmehr analog dem Rechnungslegungsrecht nach Art. 671 ff. OR wie folgt eingeteilt werden:

  • gesetzliche Kapitalreserve,
  • gesetzliche Gewinnreserve und
  • freiwillige Gewinnreserven.

Neu ist auch zu berücksichtigen, dass freiwillige Gewinnreserven gemäss Art. 673 Abs. 2OR nur noch gebildet werden dürfen, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.

Das Eigenkapital einer juristischen Person hat daher folgenden strukturellen Aufbau in Anlehnung an die Mindestgliederung des Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 OR:

Eigenkapital

  • Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, jeweils gesondert nach Beteiligungskategorie
  • Gesetzliche Kapitalreserve
  • Gesetzliche Gewinnreserve
  • Freiwillige Gewinnreserve oder Verluste als Minusposten
  • Eigene Kapitalanteile als Minusposten

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