Finanzberichterstattung: Innovationen erkennen und bilanzieren
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Finanzberichterstattung von Innovationen nach Obligationenrecht (OR)
Nach dem nationalen Rechnungslegungsrecht gibt es zu immateriellen Vermögenswerten lediglich eine Ausweisvorschrift. So sind immaterielle Werte nach der Mindestgliederung gemäss Art. 959a Abs. 1 Ziff. 2 OR als Pflichtelement im Anlagevermögen unter den Aktiven aufzuführen. Der Gesetzgeber hat es aber sowohl unterlassen eine genauere Beschreibung immaterieller Werte als auch spezifische Vorschriften zu deren Bilanzierung und Bewertung anzugeben. Es gilt daher die allgemeine Vorschrift zur Bilanzierung der Aktiven gemäss Art. 959 Abs. 2 OR, wonach es kumulativ erforderlich ist, dass aufgrund vergangener Ereignisse über immaterielle Werte verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Da vor allem selbst geschaffene Innovationen bis ihrem zum Verwertungs- bzw. Veräusserungszeitpunkt wertmässig regelmässig nicht verlässlich geschätzt werden können, ist deren Bilanzierung im Umkehrschluss daher verboten (Art. 959 Abs. 2 OR). Anders verhält es sich mit Innovationen in Form erworbener immaterieller Vermögenswerte, bei denen die drei zuvor genannten Bilanzierungsvoraussetzungen leichter zu erfüllen sind.
Diese engen Grenzen für die Bilanzierung von Innovationen in der OR-Jahresrechnung sind in der Praxis allerdings kaum von Bedeutung. Das liegt vor allem daran, dass der Jahresabschluss nach OR über die Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung (Art. 58 Abs. 1 DBG) relevant ist und somit bereits aus Gründen der Steueroptimierung ein Verzicht auf die Aktivierung immaterieller Vermögenswerte im Interesse der Bilanzierenden ist. Sollten die Ansatzvoraussetzungen jedoch kumulativ erfüllt sein, so ist eine Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte sogar verpflichtend. Die Unterscheidung von materieller und formaler Massgeblichkeit ist in der Schweiz auch in diesem Kontext wichtig. Erstere bezeichnet den Umstand, dass eine ordnungsgemässe Rechnungslegung auch für die steuerliche Gewinnermittlung erforderlich ist. Dagegen wird mit der formalen Massgeblichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ein Unternehmen die in der Handelsbilanz gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften auch für die Steuerermittlung in gleicher Weise anwendet.
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Weitere Punkte zur Finanzberichterstattung
Unabhängig von einer konkreten Bilanzierung ist der Schutz einer Innovation, wie z.B. ein Patent, aus Unternehmenssicht eine wichtige Option, um das selbst geschaffene geistige Eigentum gegenüber Dritten im Exklusivitätsrecht zu schützen. Die Durchsetzung eigener Ansprüche an der entwickelten Innovation kann beispielsweise auch durch eine bewusste Veröffentlichung von Entwicklungsergebnissen und zusätzlich durch die bewusste Nutzbarmachung von geistigem Eigentum auch für konkurrierende Unternehmen erreicht werden. Das Ziel ist es hierbei, Konkurrenzunternehmen die mögliche missbräuchliche Patentierung gleicher oder ähnlicher Erfindungen aufgrund fehlender Neuigkeit unmöglich zu machen.
Als weiterer immaterieller Bilanzposten, der von seiner Art her immaterielle Vermögenswerte umfassen kann, ist der Goodwill bzw. Firmenwert zu nennen. Dieser wird auch als Differenzbetrag zwischen dem Gegenwartswert des erworbenen Reinvermögens an einem anderen Unternehmen und dem Kaufpreis ermittelt. Ein hoher Goodwill kann somit erkennen lassen, dass aus Käufersicht ein Anteil nicht bilanzierter Innovationen beim Kaufobjekt existiert, der somit als nicht bilanzierte Vorteile auch einen höheren Kaufpreis rechtfertigen kann.