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Bilanz: Die Bilanz nach dem Obligationenrecht

Die Bilanz nach Obligationenrecht bietet eine präzise Momentaufnahme der finanziellen Situation eines Unternehmens und bildet zusammen mit der Erfolgsrechnung und dem Anhang die Grundlage der Jahresrechnung. Sie zeigt die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Finanzierung durch Fremd- und Eigenkapital (Passiven) und unterliegt klaren gesetzlichen Gliederungs- und Bewertungsgrundsätzen.

12.03.2025 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Bilanz

Bilanz: Eigenschaften, Struktur und Funktion

Die Bilanz ist eine stichtagsbezogene Sicht auf die Vermögens- und Finanzierungsverhältnisse eines Unternehmens und bezieht sich somit stets auf einen vom Unternehmen festgelegten Bilanzstichtag (Zeitpunktrechnung). Ihre Aufgabe ist es daher, den Bilanzleser über die Substanz des Unternehmens zum Anfang und Ende des Geschäftsjahres zu informieren.

Die Bilanz ist gemäss Art. 958 Abs. 2 OR neben der Erfolgsrechnung und dem Anhang ein zentraler Bestandteil der Jahresrechnung.

Sie kann wie die Erfolgsrechnung in Konto- oder in Staffelform dargestellt werden (Art. 958d Abs. 1 OR).

Die Bilanz gliedert sich in Aktiven und Passiven (Art. 959 Abs. 1 OR). Die Aktiven der Bilanz zeigen dabei die Vermögenswerte und die Passiven das Fremd- und Eigenkapital. Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz ist gemäss Art. 958c Abs. 2 OR durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

Die Aktiven entsprechen dem Vermögen einer Unternehmung und erscheinen auf der «linken Seite» bzw. der Vermögensseite im Rahmen einer Bilanzdarstellung in Kontenform. Der Wert der Aktiven liegt in ihrer Fähigkeit, einen künftigen Mittelzufluss für das Unternehmen zu generieren. Die Aktiven setzen sich aus dem Umlauf- und dem Anlagevermögen zusammen und werden in Art. 959 Abs. 3 OR wie folgt unterschieden:

  • Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden.
  • Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden und betrifft somit solche Güter, die dem Unternehmen längerfristig zur Verfügung stehen.

Als Passiven müssen gemäss Art. 959 Abs. 4 OR als Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden. Die Passiven stellen im Rahmen einer als Konto dargestellten Bilanz die «rechte Seite» der Bilanz bzw. die Kapitalseite dar. Die Passiven können als künftige Abgänge an Dritte (Fremdkapitalgeber) und an Anteilseigner (Eigenkapitalgeber) verstanden werden.

  • Das Fremdkapital umfasst grundsätzlich Schulden gegenüber Dritten. Diese sind gemäss ihrer Fälligkeit in kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten zu gliedern. Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten gemäss Art. 959 Abs. 6 OR bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
  • Das Eigenkapital ergibt sich als Differenz zwischen den Vermögenswerten und dem Fremdkapital. Das Eigenkapital ist gemäss Art. 959 Abs. 7 OR entsprechend der Rechtsform des Unternehmens auszuweisen und zu gliedern. Im Falle einer Aktiengesellschaft besteht das Eigenkapital regelmässig aus dem Aktien- und Partizipationskapital, den gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, den freien Reserven sowie dem Bilanzgewinn bzw. -verlust.

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