Bewertungsprinzipien: Die Bewertung von Aktiven und Passiven nach OR
Passende Arbeitshilfen
Flüssige Mittel
Vorschrift: Art. 960 Abs. 1 OR
Bewertung: Die Bewertung erfolgt zum Nennwert.
Fremdwährungen sind zu Notenkursen (Bargeld) oder Devisenkursen (Buchgeld) per Bilanzstichtag oder gemäss Durchschnitt der Vormonatskurse umzurechnen (in der Schweiz auf der Grundlage der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlichten Kurse). Grundsätzlich ist der Geldkurs zu verwenden, in der Praxis werden Fremdwährungen häufig zu einem Durchschnittskurs (Mittel zwischen Geldkurs und Briefkurs) umgerechnet.
Wertberichtigungen sind auf flüssigen Mitteln fast nie nötig. Falls allerdings Sichtguthaben, Schecks oder Festgelder gefährdet sind, müssen Wertberichtigungen im Umfang des erwarteten Verlusts vorgenommen werden.
Weil die obligationenrechtlichen Vorschriften reine Höchstbewertungsvorschriften sind, kann bei der Fremdwährung ein ungünstiger Kurs verwendet werden. Die flüssigen Mittel wären in diesem Fall im Vergleich zu ihrem tatsächlichen Wert unterbewertet.
Wertschriften des Umlaufvermögens
Vorschriften: Art. 960 OR, 960a Abs. 1 und 2 OR und Art. 960b OR
Bewertung: Wertschriften mit Kurswert müssen im Rahmen ihrer Ersterfassung höchstens zum Anschaffungskurs (Tageskurs) bewertet werden.
Grundlage zur Bewertung sind die bezahlten Kurse an der Börse oder des ausserbörslichen Handels.
In der Folgebewertung dürfen Wertschriften mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, muss dann allerdings die gesamte Position Wertschriften in der Bilanz zum beobachtbaren Kurs bzw. Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Zusätzlich muss noch im Anhang auf die Inanspruchnahme des Bewertungswahlrechts hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden.
Schwankungsreserve: Werden Wertschriften zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.
Wertschriften ohne Kurswert dürfen höchstens zum Anschaffungswert bewertet werden. Falls ein niedrigerer Verkehrswert bzw. Fair Value vorliegt, müssen sie entsprechend wertberichtigt werden.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Vorschrift: Art. 960a OR
Bewertung: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind grundsätzlich zum Nominalwert bzw. Nennwert im Rahmen der Ersterfassung zu bewerten.
Für Rabatte, Umsatzprämien, Skonti (nur wenn sie Rabattcharakter haben und nicht als Finanzaufwand betrachtet werden) und ähnliche Preisnachlässe, welche den Kunden noch gewährt werden, sind im entsprechenden Umfang Wertberichtigungen vom Nominalwert vorzunehmen.
Auf Forderungen, bei welchen der Zahlungseingang vollständig oder teilweise als unsicher oder gefährdet angesehen wird, müssen Wertberichtigungen vorgenommen werden. Weil der Forderungsausfall zum Zeitpunkt der Bewertung rechtlich nicht endgültig ist, wird ein sogenanntes Delkredere gebildet. Für einzeln identifizierbare Kreditrisiken ist die Wertberichtigung einzeln pro Forderung zu ermitteln (Einzelwertberichtigung). Auf den nicht einzeln wertberichtigten Forderungen wird meistens eine Pauschalwertberichtigung berücksichtigt. Die Festsetzung des Wertberichtigungssatzes erfolgt auf der Grundlage von Erfahrungswerten und von Prognosen.
Wertberichtigungen müssen grundsätzlich nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.
Unverzinsliche Forderungen müssen diskontiert werden, sofern dieser Diskont wesentlich ist. Weil die meisten Forderungen rasch eingehen und die anzuwendenden Zinssätze für kurzfristige Forderungen niedrig sind, kann wegen der nicht vorliegenden Wesentlichkeit in den meisten Fällen auf einen Abzug des Diskonts verzichtet werden.
Fremdwährungsforderungen müssen grundsätzlich zum Devisen-Geldkurs umgerechnet werden. Zur Vereinfachung wird in der Praxis häufig mit einem Devisen-Mittelkurs gerechnet (welcher dann auch für die Verbindlichkeiten in fremder Währung verwendet wird). Weil die Abweichungen zur Umrechnung mit dem Devisen-Geldkurs in den meisten Fällen unwesentlich sind, ist gegen diese Vereinfachung nichts einzuwenden.
Weil die obligationenrechtlichen Vorschriften reine Höchstbewertungsvorschriften sind, kann bei der Festlegung der Einzelwertberichtigungen und der Pauschalwertberichtigung ein zu hohes Risiko angenommen werden. Dadurch würden die Forderungen zu stark wertberichtigt und wären im Vergleich zu ihrem tatsächlichen Wert unterbewertet.
Andere Forderungen
Vorschrift: Art. 960a OR
Bewertung: Grundsätzlich gelten die gleichen Überlegungen wie bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
Einzelwertberichtigungen sind allerdings selten notwendig. Eine Pauschalwertberichtigung ist grundsätzlich nicht sinnvoll.
Auch die anderen Forderungen können grundsätzlich zu einem tieferen Wert bewertet bzw. zu hoch wertberichtigt werden. In der Praxis ist das seltener der Fall als bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
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