Bewertung: Abbildung in der Rechnungslegung
Passende Arbeitshilfen
Erstbewertung
- Bei ihrer Ersterfassung sind die Aktiven höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
- Aktivierungspflicht (Art. 960a Abs. 1 OR)
- in der Regel Einzelbewertung (Art. 960 Abs. 1 OR)
Folgebewertung
- Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigung berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 OR).
- Bei Anzeichen einer Überbewertung von Aktiven sind die Werte zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR).
- In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven (Vorräte, Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen). Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen.
- Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.
- Bei den angefangenen Arbeiten ist gemäss dem Handbuch für Wirtschaftsprüfung auch die sogenannte Percentage-of-Completion-(POC-)Methode denkbar. Dabei wird bereits ein anteiliger Gewinn verbucht.
- Kryptowährungen dürfen ebenfalls zum aktuellen Marktwert bilanziert werden. Dabei ist aber besonders bei einer Bilanzierung am Bilanzstichtag die Wertveränderung nach dem Bilanzstichtag zu beachten. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls bei einer negativen Entwicklung ein Ereignis nach dem Bilanzstichtag offenzulegen ist.
Aktivierungspflicht
Art. 959 OR hält fest: «Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.»
In der Praxis hat sich die Ansicht durchgesetzt, wonach ein Pro-memoria-Franken bei einzelnen Aktiven aufzuführen ist, sofern diese noch bestehen. Verschiedenste Stellen vertraten in der Vergangenheit die Meinung, Pro-memoria-Franken seien aus Unwesentlichkeitsüberlegungen nicht aufzuführen. Begründbar ist das Aufführen solcher Positionen dadurch, dass die Aussage der Jahresrechnung eine andere Wertigkeit erhält und unvollständig ist. Die Unvollständigkeit verdient nach Ansicht des Autors eine stärkere Gewichtung als die Wesentlichkeit.
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