Ausweis von Forderungen: Verbindlichkeiten gegenüber Schwestergesellschaften
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Die Anhangsangabe
Diese Anhangsangabe muss gemacht werden, wenn ein Bilanzierungswahlrecht in Anspruch genommen wird. Zuletzt wird aufgezeigt, was im Anhang unter dem Titel «Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften» ausgewiesen werden muss.
Aktuelle Gesetzesbestimmung
Der Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten wird in Art. 959a Abs. 4 OR definiert. Das aktuelle Rechnungslegungsrecht (2015) beschränkt sich im erwähnten Artikel auf die separate Ausweispflicht von «direkt oder indirekt Beteiligten» und «Organen» sowie «Unternehmungen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht». Leider führt diese aktuelle Gesetzesbestimmung zu Unklarheiten. Insbesondere fallen bei einer wörtlichen Auslegung des Gesetzes die «Schwestergesellschaften» im Konzern nicht mehr unter diese Definition.
Wegen ihrer Einbindung in den Konzern und im Sinne der Klarheit empfiehlt sich daher ein separater Ausweis. Es ist deshalb eine Lösung anzustreben, welche über das gesetzliche Minimum hinausgeht. In der Praxis lassen sich zwei Ansätze beobachten. Oft wird eine separate Kategorie «Schwestergesellschaften» ausgewiesen. Bei der zweiten Variante werden die Schwestergesellschaften entweder in die Kategorie «Beteiligte und Organe» oder «Beteiligungen» integriert.
Da es sich bei konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten oft um wesentliche Beträge handelt, empfehlen wir den separaten Ausweis einer Kategorie «Schwestergesellschaften» zu wählen. Unabhängig von der gewählten Variante sollte im Anhang beschrieben werden, wie Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Schwestergesellschaften ausgewiesen werden, insbesondere wenn keine separate Kategorie gebildet wurde.
Ausgewählte Punkte zum Anhang unter dem OR-Rechnungslegungsrecht
Der Anhang wird im aktuellen Rechnungslegungsgesetz vor allem in Art. 959c OR geregelt. In der Praxis beobachten wir in der Ausgestaltung des Anhangs grosse Unterschiede. Bei vielen Gesellschaften beschränkt sich die Offenlegung auf das absolute Minimum im Sinne der gesetzlichen Aufzählung.
Die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, unter anderem Klarheit, Verständlichkeit, Vollständigkeit, Vorsicht und Wesentlichkeit, gelten auch für den Ausweis der Positionen im Anhang. Es sind jedoch nur die zutreffenden Positionen zwingend auszuweisen. Auf Negativbestätigungen kann verzichtet werden. In der Praxis hat sich in vielen Fällen eine Mischform durchgesetzt, wonach sowohl zutreffende Positionen und Negativbestätigungen ausgewählter Positionen offengelegt werden. Solange damit der Grundsatz der Klarheit eingehalten ist, kann dieser Art der Offenlegung nichts entgegengehalten werden.
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