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Vorsteuerabzug: So vermeiden Sie MWST-Risiken

Der Vorsteuerabzug ist ein zentrales Element der Schweizer Mehrwertsteuer und ermöglicht Unternehmen, ihre Steuerbelastung zu optimieren. Doch nicht jede Vorsteuer darf ohne Weiteres geltend gemacht werden – bestimmte Voraussetzungen und Fallstricke müssen beachtet werden.

04.04.2025 Von: Florian Hanslik
Vorsteuerabzug

Die Schweizer Mehrwertsteuer ist als sogenannte Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug konzipiert und wird grundsätzlich auf allen Stufen des Produktions- und Verteilprozesses erhoben. Dem Leistungsempfänger steht das Instrument des Vorsteuerabzugs zur Verfügung. Dieses ist in Art. 28 ff. MWSTG geregelt und hat zum Ziel, die Steuerkumulation zu vermeiden. Nichtsdestotrotz gilt es, diverse Vorschriften zu beachten, denn unter Umständen muss der Vorsteuerabzug gekürzt oder korrigiert werden.

Vorsteuerkategorien

Als Vorsteuer kann die steuerpflichtige Person – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die folgenden angefallenen Steuern abziehen:

  • die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer
  • die von ihr deklarierte Bezugsteuer
  • die von ihr geschuldete Einfuhrsteuer
  • die fiktiven Vorsteuern beim Bezug eines Erzeugnisses der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei etc. oder eines individualisierbaren beweglichen Gegenstands ohne offene Überwälzung der MWST

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss ein Unternehmen im Schweizer MWST-Register eingetragen sein. Relevant für den Anspruch auf die Vornahme des Vorsteuerabzugs ist die unternehmerische Tätigkeit. Als unternehmerische Tätigkeit gilt eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche selbstständige Tätigkeit mit gleichzeitigem Auftritt unter eigenem Namen nach aussen. Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht sind dabei ohne Bedeutung. Auch das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen gilt als unternehmerische Tätigkeit.

Im Umkehrschluss ist damit klar, dass nicht unternehmerische Tätigkeiten (unselbstständige Erwerbstätigkeiten wie z.B. Verwaltungs- oder Stiftungsräte oder hoheitliche Tätigkeiten des Gemeinwesens) keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug begründen. Abweichend vom zuvor erwähnten Grundsatz berechtigen zudem von der Steuer ausgenommene Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug, obwohl sie im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erbracht werden. Erhält im Weiteren eine steuerpflichtige Person Subventionen, so hat sie ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen.

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