
Vorsteuer-MWST: Problemstellungen aus der MWST-Praxis

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Praxisrelevante Fragen rund um Vorsteuer-MWST
Die Vorsteuer-MWST ist ein wesentliches Element des Schweizer Mehrwertsteuersystems. Die steuerpflichtigen Personen können im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit die ihnen in Rechnung gestellte und bezahlte Mehrwertsteuer grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen. Gewisse Geschäftsvorfälle können eine nachträgliche Vorsteuerkorrektur auslösen.
Belege in ausländischer Währung oder Kryptocoins/-token
Die Abrechnung der MWST mit der ESTV ist ausschliesslich in Landeswährung (CHF) vorzunehmen. Erhalten steuerpflichtige Personen Belege in einer anderen Währung (einschliesslich Kryptocoins/-token), so sind die Beträge zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung (Rechnungsstellung oder Zahlungseingang) in Schweizer Franken umzurechnen.
Für die Umrechnung der ausländischen Währung kann wahlweise auf den von der ESTV veröffentlichten Monatsmittelkurs oder den Devisentageskurs abgestellt werden. Konzerngesellschaften können auch den Konzernumrechnungskurs für die Umrechnung verwenden. Die gewählte Methode zur Umrechnung der ausländischen Währung ist für mindestens eine Steuerperiode beizubehalten und ist für die Berechnung der Mehrwertsteuer, der Bezugsteuer sowie für den Vorsteuerabzug anzuwenden.
Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer in Bezug auf die Vorsteuer-MWST ist der Kurs im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug (Empfang der Rechnung oder Zahlungsausgang) massgebend.
Kryptocoins/-token
Kryptocoins/-token sind Werteeinheiten, die auf einer Distributed Ledger Technologie (bspw. Blockchain) basieren. Dabei definiert die ESTV mehre Arten von Kryptocoins-/token. Ausschliesslich die sog. Zahlungscoins/-token sind den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt.
Bei Leistungen gegen ein Entgelt in Kryptocoins/-token sind die einzelnen Leistungen sowie das Rechnungstotal durch den Leistungserbringer zusätzlich in einer gesetzlichen (in- oder ausländischen) Währung auszuweisen. Die Umrechnung kann anhand geeigneter Umrechnungsportale erfolgen, wobei die gewählte Umrechnungsquelle stetig beizubehalten ist. Für bestimmte Kryptocoins/-token publiziert die ESTV inzwischen Tageskurse.
Für den Vorsteuerabzug im Rahmen der Vorsteuer-MWST aufgrund von Belegen in Kryptocoins/-token finden die Bestimmungen zu den Belegen in ausländischer Währung entsprechende Anwendung.
Vorsteuerabzug bei nachträglichem Preisnachlass (z.B. Skonto)
In der Regel ist die Höhe der Vorsteuer im Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteueranspruches bekannt. In besonderen Fällen kann der in Rechnung gestellte vom effektiv bezahlten Betrag unterscheiden (z.B. Skonto). Dadurch verändert sich das tatsächlich entrichtete Entgelt nachträglich, welches die Basis für den Vorsteuerabzug bildet. Bei nachträglicher Preisanpassungen ist das abzugsfähige Vorsteuerguthaben somit entsprechend anzupassen. Dabei ist es aus Sicht des Leistungsempfängers nicht erforderlich, berichtigte Rechnungen zu erhalten. Die Korrektur muss somit auch ohne Belegaustausch erfolgen.
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