Werklieferung: Lieferung oder Leistung?

Passende Arbeitshilfen
Die korrekte mehrwertsteuerliche Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen ist an sich schon komplex. Besonders aufzupassen ist bei Lieferungen, die neben der Lieferung auch bestimmte Dienstleistungskomponenten beinhalten (z.B. Einbau in eine bestehende Produktionsstrasse, feste Verbindung mit einem Fundament beim Kunden oder aber auch nur schon die Montage vor Ort mit Kalibrierung und Testlauf).
Begrifflichkeiten
In der Schweiz werden Lieferungen von Gegenständen, die aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages neu angefertigt oder vor der Ablieferung bearbeitet werden als «werkvertragliche Lieferungen» bezeichnet. (vgl. MWST-Info 06 «Ort der Leistungserbringung», Ziffer 3.1). Als Bearbeitung gelten alle Arbeiten an Gegenständen, selbst wenn diese dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass für diese Bearbeitungstätigkeiten Material verwendet, ersetzt oder hinzugefügt wird.
Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, die die Grundlage bildet, des Mehrwertsteuerrechts der Mitgliedsstaaten, kennt den Begriff der werkvertraglichen Lieferung nicht. In Art.36 spricht sie von Lieferungen, die nach Beförderung oder Versendung noch vom Lieferer selbst oder auf seine Rechnung installiert oder montiert werden («Installations- und Montagelieferungen»). Die Formulierung scheint damit der zweiten Variante der schweizerischen werkvertraglichen Lieferung zu entsprechen (Lieferung von Gegenständen, die vor Ablieferung bearbeitet werden).
Das deutsche und das österreichische Umsatzsteuerrecht kennen den Begriff der Werklieferung. Beiden ist gemein, dass sie die Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstandes voraussetzen, also regelmässig eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes.
Fallstricke für Schweizer Unternehmungen
Eine Werklieferung ist eine Lieferung, unterliegt aber unter Umständen besonderen Regelungen. Die Unterscheidung zwischen Werklieferung und «normaler» Lieferung kann im Einzelfall weitreichende Auswirkung haben. Um die gewünschten mehrwertsteuerlichen Folgen zu erzielen ist es daher unerlässlich, entsprechende Sachverhalte im Vorfeld gründlich zu prüfen und Verträge im Bedarfsfall anzupassen.