
Unterstellungserklärung Ausland: Auswirkungen der Anwendung

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Mittels Anwendung der Unterstellungserklärung Ausland wird der Leistungsort von grenzüberschreitenden Versendungs- und Beförderungslieferungen sowie von Lieferungen ab einem im Inland liegenden Auslieferungs- oder Konsignationslager vom Ausland in die Schweiz verlagert und somit freiwillig der MWST unterstellt. Die Unterstellungserklärung Ausland ermöglicht zudem Lieferanten die Rolle des rechtmässigen Importeurs an sich zu ziehen und die Einfuhr von Waren in die Schweiz in eigenem Namen vorzunehmen.
Anwendungsbereich
Die Anwendung der Unterstellungserklärung Ausland ist insbesondere bei grenzüberschreitende Versand- und Beförderungslieferung vom Ausland ins Inland und bei Lieferungen ab einem inländischen Auslieferungs- oder Konsignationslager relevant. Handelt es sich bei der Lieferung um einen Abholfall (d.h. der Käufer holt die Waren beim Verkäufer ab oder lässt diese durch einen von ihm beauftragten Dritten abholen) ist die Anwendung der Unterstellungserklärung Ausland ausgeschlossen. Eine grenzüberschreitende Versand- oder Beförderungslieferung liegt dann vor, wenn ein Lieferant Waren selber oder durch einen von ihm beauftragten Dritten vom Ausland zum inländischen Abnehmer oder zu einem von ihm bestimmten Dritten ins Inland transportiert bzw. transportieren lässt. Versendungs- und Beförderungslieferungen haben ihren Leistungsort dort, wo die Versendung oder Beförderung der Waren zum Abnehmer beginnt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Erbringt ein Lieferant eine grenzüberschreitenden Versand- oder Beförderungslieferung an einen inländischen Leistungsempfänger, so unterliegt diese nicht der MWST (Inlandsteuer), da ihr Leistungsort im Ausland liegt.
Verbringt ein Lieferant Waren vom Ausland ins Schweizer Zollgebiet und liefert diese anschliessend ab einem im Inland liegenden Auslieferungs- oder Konsignationslager an inländische Kunden, so liegt der Leistungsort dieser Lieferungen im Ausland, vorausgesetzt der Lieferungsempfänger sowie das von ihm geschuldete Entgelt stehen im Zeitpunkt der Einfuhr bereits eindeutig fest und die zu liefernden Waren werden definitiv eingeführt (Art. 4 MWSTV). Im Sinne dieser Vereinfachungsregel soll verhindert werden, dass ausländische Lieferanten aufgrund von Lieferungen ab einem inländischen Lager beim Überschreiten der massgebenden, Umsatzgrenze von CHF 100 000.– aus steuerbaren Leistungen pro Jahr obligatorisch steuerpflichtig werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass seit der Inkraftsetzung des teilrevidierten MWST-Gesetzes per 1. Januar 2018 neu der weltweit erzielte Umsatz (und nicht nur der in der Schweiz erzielte Umsatz) massgebend ist.
Um die Unterstelllungserklärung Ausland anwenden zu können, hat der interessierte Lieferer den vollständig ausgefüllten Bewilligungsantrag (Formular Nr. 1236 der ESTV) einzureichen. Die ESTV unterrichtet das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) über die erteilten Bewilligungen. Die Bewilligung lautet auf den Antragsteller. Wenn sie einem Mitglied einer MWST-Gruppe oder dem Gruppenvertreter erteilt wird, hat sie für die restlichen Gruppenmitglieder keine Gültigkeit. Die Bewilligung setzt die effektive Abrechnungsmethode voraus, die Unterstellungserklärung kann nicht gewählt werden bei Abrechnung nach der Saldo- bzw. Pauschalsteuersatzmethode.
Der rechtmässige Importeur
Im Rahmen einer grenzüberschreitenden Versand- und Beförderungslieferung verbringt der Lieferant oder der von ihm beauftragte Spediteur die im Inland zum Verkauf bestimmten Waren vom Ausland über die Schweizer Zollgrenze und überführt diese in den freien Verkehr (definitive Einfuhr). Werden physische Waren definitiv ins Schweizer Zollgebiet eingeführt, so unterliegt das für die einzuführenden Waren vom Empfänger geschuldete Entgelt (inkl. Nebenleistungen) der Einfuhrsteuer. Die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhobene Einfuhrsteuer kann nur vom rechtmässigen Importeur als Vorsteuer wieder in Abzug gebracht werden. Da einer grenzüberschreitenden Versand- und Beförderungslieferungen ein Verkaufsgeschäft zu Grunde liegt, gilt der inländische Lieferungsempfänger als rechtmässiger Importeur. Ist eine Versand- oder Beförderungslieferung als Reihengeschäfts ausgestaltet (d.h. mehrere Lieferanten führen Umsatzgeschäfte mit demselben Gegenstand aus, wobei der Gegenstand in einer einzigen Bewegung vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer in der Reihe gelangt), so gilt der letzte Abnehmer in der Reihe als rechtmässiger Importeur. Auf der Einfuhrzollanmeldung ist der inländische Lieferungsempfänger bzw. der letzte Abnehmer sowohl als Warenempfänger als auch als Importeur aufzuführen.
Verbringt ein ausländischer Lieferant die für den Verkauf im Inland bestimmten Waren in ein inländische Auslieferungs- oder Konsignationslager und sind im Zeitpunkt der Einfuhr sowohl der Lieferungsempfänger als auch das von ihm geschuldete Entgelt eindeutig bestimmbar, so gilt der inländische Lieferungsempfänger als rechtmässiger Importeur. Sind die beiden Kriterien hingegen nicht eindeutig bestimmbar, so gilt der ausländische Lieferant als rechtmässiger Importeur.
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