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One-Stop-Shop: Regelungen für den E-Commerce in der EU

Seit der Einführung des One-Stop-Shop (OSS) profitieren Onlinehändler von einer deutlich vereinfachten Abwicklung ihrer Mehrwertsteuerpflichten innerhalb der EU. Anstatt sich in jedem EU-Mitgliedstaat einzeln registrieren zu müssen, können Unternehmen ihre grenzüberschreitenden Umsätze zentral über den OSS melden. In diesem Beitrag erfahren Sie, was es dabei zu beachten gilt.

08.04.2025 Von: Christoph Drexl
One-Stop-Shop

One-Stop-Shop (OSS) und Import One Stop Shop (IOSS)

Am 1. Juli 2021 wurde das E-Commerce Package der EU eingeführt und damit auch der One-Stop-Shop (OSS) sowie der Import-One-Stop-Shop (IOSS). Die EU bietet mit der Einführung des OSS resp. IOSS den Onlinehändlern die Möglichkeit, mittels lediglich einer MWST-Registrierung ihre sämtlichen innerhalb der EU erzielten E-Commerce-Umsätze melden zu können.

Funktionsweise des One-Stop-Shop (OSS)

Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die in der EU ansässig sind und gegen Entgelt

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind, oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten (sog. Marktplatzregelung1) *).

Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der EU (z.B. in der Schweiz) ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z.B. ein Warenlager verfügen, von dem aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden (z.B. Verkäufe aus eigenem Webshop an EU-Privatpersonen ab Lager in Deutschland).

Die OSS-Meldung erlaubt es Unternehmen, die innerhalb der EU erbrachten OSS-Leistungen unter Berücksichtigung der MWST-Sätze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu erheben und abzuführen. Eine zusätzliche Registrierung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten entfällt. Dadurch können die Unternehmen die Anzahl ihrer EU-MWST-Registrierungen und damit ihren administrativen Aufwand reduzieren.

Die Anwendung des OSS ist freiwillig. Unternehmen, die vom OSS profitieren wollen, müssen sich in einem EU-Mitgliedstaat für das OSS-Verfahren registrieren. Je nach Einzelfall ist das Unternehmen verpflichtet, sich in einem bestimmten Land zu registrieren (z.B. im Land, ab welchem die Ware geliefert wird), oder kann frei entscheiden, in welchem Land es die OSS-Registrierung vornehmen möchte.

Nach erfolgter OSS-Registrierung sind die Unternehmen verpflichtet, sämtliche in der EU erbrachten OSS-Leistungen (vgl. oben) mittels OSS-Abrechnung zu melden. Erbringen Unternehmen (weitere) Leistungen in der EU, welche nicht unter OSS zu melden sind, können weitere MWST-Registrierungspflichten in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden. In diesen Fällen ist, zusätzlich zur OSS-Meldung, auch eine ordentliche MWST-Abrechnung im jeweiligen Mitgliedstaat einzureichen.

OSS: Einführung eines einheitlichen Schwellenwerts

Mit der Reform wurde per 1. Juli 2021 unter anderem ein EU-weiter Schwellenwert von EUR 10 000.– (pro Kalenderjahr) eingeführt. Der bis zum 30. Juni 2021 gültige Schwellenwert je EU-Mitgliedstaat wurde abgeschafft. Der EU-weite Schwellenwert gilt für die gesamte EU und sämtliche OSS-Leistungen (z.B. innergemeinschaftliche Fernverkäufe aber auch für Dienstleistungen an Privatpersonen).

Beispiel 1 – One-Stop-Shop

Ein Schweizer Lieferant, welcher über seinen Webshop Waren an Privatpersonen innerhalb der EU verkauft und diese ab seinem deutschen Auslieferungslager versendet, hat den jährlichen Schwellenwert von EUR 10 000.– erreicht. Er verkauft nun zwei seiner Produkte in die Niederlande und nach Schweden. Der Schweizer Lieferant ist beim Bundeszentralamt für Steuern für die deutsche OSS-Plattform registriert, da sich sein Auslieferungslager dort befindet. Die beiden Lieferungen werden mit Ausweis der niederländischen resp. schwedischen Mehrwertsteuer dem Endkunden in Rechnung gestellt. Die erzielten Umsätze werden dann in der OSS-Meldung deklariert. Eine separate Registrierung in den Niederlanden und in Schweden ist nicht nötig.

Import-One-Stop-Shop (IOSS)

Der IOSS ist das elektronische Portal, über das Unternehmen seit dem 1. Juli 2021 zentral all ihre MWST-E-Commerce-Verpflichtungen für den Fernverkauf importierter Ware bis zu einem Wert von EUR 150.– in die EU erfüllen können.

Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die

  • Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet (z.B. Schweiz, China, USA etc.) eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150.– an Privatpersonen innerhalb der EU tätigen,
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150.– unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten (sog. Marktplatzregelung).

Bis zum 1. Juli 2021 wurde auf Waren mit einem Wert bis zu EUR 22.– in der EU keine Einfuhrsteuer erhoben. Seit dem 1. Juli 2021 unterliegen grundsätzlich alle Handelsgüter, die aus einem Drittland oder einem Drittgebiet in die EU eingeführt werden (z.B. Schweiz), unabhängig von ihrem Wert, der Einfuhrsteuer. Für die Teilnehmer am IOSS-Verfahren sind jedoch die aus dem Drittland importierten Warenlieferungen, die einen Sachwert von EUR 150.– nicht übersteigen, von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

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