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MWST-Befreiung: Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

Die MWST-Befreiung für Ausfuhrlieferungen bietet Unternehmen einen klaren Vorteil, wobei der Beweis der tatsächlichen Ausfuhr ist wichtig ist. Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Dokumente nötig sind, um Ihre Steuerbefreiung in der Schweiz und EU korrekt geltend zu machen.

04.04.2025 Von: Christoph Drexl
MWST-Befreiung

Wie die Schweiz kennt auch die EU eine MWST-Befreiung, wenn eine Lieferung an einen Ort ausserhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt. Dabei bleibt das grundsätzliche Recht, den Vorsteuerabzug auf die entsprechende(n) Vorleistung(en) geltend zu machen, gewahrt. Für diese dem Steuerpflichtigen günstige Tatsache «umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung» trägt der Unternehmer die Beweislast. Insbesondere im Zusammenhang mit Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im Mitgliedstaat des Ausführers abgegeben wird, kann sich die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen der Beweis der Ausfuhr wirksam geführt werden kann. Diese Frage betrifft zum Beispiel auch Schweizer Unternehmen, die in der EU ein Auslieferungslager betreiben und die MWST-Befreiung korrekt nachweisen müssen.

Hintergrund

Regelmässig haben Unternehmer, die eine Ausfuhrlieferung ab Deutschland vornehmen, in Deutschland das entsprechende Zollverfahren zur Ausfuhr zu eröffnen. Jedenfalls aber trifft den Unternehmer die Pflicht, nachzuweisen, dass tatsächlich eine Ausfuhr erfolgt ist, um die entsprechende MWST-Befreiung in Anspruch nehmen zu können. Hierzu erhält der Unternehmer von seiner deutschen Ausfuhrzollstelle ein entsprechendes PDF-Dokument, das ihm die physische Ausfuhr der Waren bestätigt und von den deutschen Steuerbehörden als Nachweis der Voraussetzung für die MWST-Befreiung einer Ausfuhrlieferung anerkannt wird – und bis anhin auch gefordert wurde.

Häufig kommt es jedoch dazu, dass die Ausfuhranmeldung einer Lieferung ab Deutschland nicht in Deutschland, sondern erst einem anderen Mitgliedstaat eingereicht wird (z.B. wenn Ware erst in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaates seetauglich verpackt wird und direkt von dort aus an den Bestimmungsort befördert wird oder wenn die Abgabe einer Ausfuhranmeldung in Deutschland schlicht vergessen wird). In diesen Fällen stellte sich die Frage, wie der Unternehmer gegenüber den deutschen Steuerbehörden den Nachweis der «physischen Ausfuhr» führen konnte – das oben erwähnte PDF-Dokument ist eine deutsche Besonderheit, die in dieser Form nur in Deutschland erstellt wird. Trotzdem ist der Nachweis für die MWST-Befreiung auch in solchen Fällen unerlässlich.

Anpassung der Verwaltungspraxis für alle noch offenen Fälle

Das zuständige Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 8. Mai 2015 (IV D 3 - S 7134/14/10001) die deutsche Verwaltungspraxis zu allen noch offenen Fällen klargestellt. Die entsprechenden verwaltungsinternen Weisungen (sog. «Umsatzsteueranwendungserlass») wurden entsprechend ergänzt um den folgenden Abschnitt:

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