Mehrwertsteuer EU: Wichtige Änderungen im Überblick

In diesem Überblick werfen wir einen Blick auf ausgewählte Änderungen, die sowohl die Schweiz als auch die EU betreffen.

23.07.2024 Von: Christoph Drexl
Mehrwertsteuer EU

Einleitung

Die Mehrwertsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Schweiz als auch der EU-Mitgliedstaaten. Um die Steuereinnahmen weiterhin zu sichern, unterliegt die Gesetzgebung steter Anpassung. Die Mehrwertsteuer soll die Besteuerung des Konsums an dem Ort sicherstellen, an dem die Güter und Dienstleistungen auch effektiv verbraucht werden. Dabei berücksichtigen die Staaten die Bedürfnisse der inländischen Wirtschaft und Konsumenten. Da sich sowohl das Konsumverhalten sowie die Bedürfnisse ständig verändern, hat sich auch die Mehrwertsteuer dem Wandel anzupassen. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen im Bereich der Schweizer und EU-Mehrwertsteuer aus den letzten Jahren erläutert.

Ende der Sonderregelung in Sachen Mehrwertsteuer 

Zum 1. Januar 2020 wurden die Gemeinde Campione d’Italia und der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganersees in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) aufgenommen. Aus diesem Grund wurde die schweizerische MWST-Praxis betreffend Campione d’Italia mit Wirkung ab 1. Januar 2020 aufgehoben. Bis Ende 2019 galten entsprechend für die Enklave Campione d’Italia mehrwertsteuerliche Spezialregelungen: 

  • Lieferungen beweglicher Gegenstände durch im Inland mehrwertsteuerpflichtige Personen von der Schweiz nach Campione d’Italia oder vor Ort in Campione d’Italia unterlagen als Inlandlieferungen der Inlandsteuer. 
  • Bei werkvertraglichen Arbeiten an unbeweglichen Gegenständen war die Inlandsteuer nur auf dem Verkaufspreis des Materials zu entrichten. Der Werklohn war von der Inlandsteuer befreit. 
  • Bei werkvertraglichen Arbeiten an beweglichen Gegenständen war die Inlandsteuer hingegen auf dem Gesamtentgelt zu entrichten, also auch auf dem Werklohn. 
  • Dienstleistungen, deren Leistungsort in Campione d’Italia lag, unterlagen nicht der Inlandsteuer. Mit dem Wechsel des zollrechtlichen Status von Campione d’Italia wurden diese Sonderregelungen ab 1. Januar 2020 aufgehoben. Dadurch entstand zwischen der Schweiz und Italien eine neue Zollgrenze.

Mehrwertsteuer EU: Einführung der EU Quick Fixes 

Die korrekte mehrwertsteuerliche Behandlung von Geschäftstransaktionen innerhalb der Europäischen Union (EU) ist teilweise komplex. Die aktuelle EU-MWST-Gesetzgebung kann einer lückenlosen Besteuerung der internationalen Wirtschaft nicht gerecht werden. Dadurch entgehen den Staaten Steuereinnahmen in Milliardenhöhe. Aus diesen Gründen führte die EU per 1. Januar 2020 Sofortmassnahmen ein (sog. Quick Fixes), die das MWST-System verbessern und modernisieren sollen. Diese sind als Überbrückungsmassnahme zu verstehen, bis ein definitives EU-MWST-Regime eingeführt wird. Zu beachten ist, dass die Vorgaben der EU der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedurften. Da die Mitgliedstaaten hier die Möglichkeit haben, ihre eigene Interpretation der EU-Vorgaben in die nationalen Gesetze einfliessen zu lassen, sind stets die jeweiligen nationalen Regelungen zwingend zu beachten.

Konsignationslagerregelung 

Der erste Quick Fix zu den Konsignationslagern zielt darauf ab, die mehrwertsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Warenlieferungen mit Zwischenlagerung in ein Konsignationslager EU-weit zu harmonisieren. Lieferanten können im gesamten EU-Raum von der Konsignationslagervereinfachung profitieren. Auf diese Weise können mehrwertsteuerliche Registrierungspflichten vermieden werden. 

Die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So ist es beispielsweise erforderlich, dass sich die Parteien vorgängig vertraglich über die Einrichtung eines Konsignationslagers einigen und ein spezielles Register geführt wird, in dem die Warenbestände des Konsignationslagers jederzeit nachvollzogen werden können. Nach den europarechtlichen Vorgaben soll die Ware bis maximal zwölf Monate unter Anwendung der Vereinfachungsregel im Konsignationslager gelagert werden können.

Reihengeschäfte 

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU stellt sich regelmässig die Frage, wie die verschiedenen Lieferungen in der Kette mehrwertsteuerlich zu behandeln sind. Unsicherheit besteht insbesondere, wenn eine mittlere Partei den Transport veranlasst. Der Quick Fix «Reihengeschäft» soll nun bei solchen Transaktionen etwas Klarheit schaffen. In Fällen der Transportveranlassung durch eine mittlere Partei gilt die Vermutung, dass die Lieferung an die mittlere Partei als die bewegte und somit steuerbefreite (innergemeinschaftliche) Lieferung anzusehen ist. Alle nachfolgenden Lieferungen sind somit im Bestimmungsland der Ware steuerpflichtig. Dies kann zu einer Steuerpflicht der mittleren Partei im Bestimmungsland führen. Die mittlere Partei soll von dieser Grundannahme jedoch abweichen können, indem sie dem Lieferanten aktiv ihre MWST-Nummer aus dem Abgangsland der Ware mitteilt. In diesem Fall ist die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung der transportveranlassenden mittleren Partei zuzuordnen. Auf diese Weise lässt sich eine mehrwertsteuerliche Registrierungspflicht im Bestimmungsland der Ware vermeiden. 

Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen 

In der Vergangenheit enthielt die europäische MWST-Richtlinie keine Vorgaben zu geeigneten oder erforderlichen Nachweisen für das Vorliegen der Voraussetzung einer Steuerbefreiung aufgrund innergemeinschaftlicher Lieferung. Ein weiterer Quick Fix soll erstmals die Regelung des Belegnachweises für den innergemeinschaftlichen Warenhandel vereinfachen. 

Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung soll als erbracht gelten, wenn der liefernde Unternehmer, der den Transport selbst veranlasst, aus einer abschliessenden Liste geeigneter Beweismittel zwei einander nicht widersprechende Dokumente vorhält, die die zur Steuerbefreiung führenden Umstände bestätigen. 

Veranlasst der Kunde den Transport, soll der Lieferant überdies die schriftliche Bestätigung seines Kunden vorhalten müssen, dass dieser die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat befördert hat.

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen 

Der letzte Quick Fix betrifft die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Eine innergemeinschaftliche Lieferung soll ausschliesslich dann als steuerbefreit behandelt werden können, wenn der Lieferant nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Lieferung im Besitz einer gültigen MWST-Identifikationsnummer des Kunden aus einem anderen Land als dem Abgangsland war. Zudem soll die Steuerbefreiung an das ordnungsgemässe Einreichen der EC Sales List (Zusammenfassende Meldung) geknüpft werden. 

MWST-Sätze – Schweiz und EU (Stand: 1. Januar 2024) 

Bekanntlich hat die Schweiz per 1. Januar 2024 die MWST-Sätze erhöht. Demzufolge gelten ab dem 1. Januar 2024 folgende MWST-Sätze: 

 BisherNeu
Normalsatz7.70%8.10%
Reduzierter Satz2.50%2.60%
Sondersatz für Beherbergungsleistungen3.70%3.80%

Die Erhöhung der Steuersätze hat sich auch auf die Saldo- und Pauschalsteuersätze ausgewirkt. Betroffene sind angehalten, die einschlägigen Steuersätze zu überprüfen. Die Tabelle 1 dient als Übersicht der anwendbaren Mehrwertsteuersätze in der EU per 1. Januar 2024. 

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