
EU MWST: Quick Fixes der EU-MWST-Gesetzgebung

Passende Arbeitshilfen
Die korrekte mehrwertsteuerliche Behandlung von Geschäftstransaktionen innerhalb der Europäischen Union (EU) ist teilweise komplex. Die aktuelle Gesetzgebung zur EU MWST kann einer lückenlosen Besteuerung der internationalen Wirtschaft nicht gerecht werden. Dadurch entgehen den Staaten Steuereinnahmen in Milliardenhöhe. Aus diesen Gründen hat die EU Sofortmassnahmen eingeführt (sog. «Quick Fixes»), die das MWST-System und die EU MWST verbessern und modernisieren sollen. Die europarechtlichen Vorgaben zu den «Quick Fixes» waren von den Mitgliedstaaten mit Wirkung zum 1.Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Der nachstehende Artikel gibt einen Überblick.
Konsignationslager
Konsignationslager sind eine beliebte Lösung für Lieferanten, um ihren Kunden im EU-Raum auch grenzüberschreitend schnelle Lieferungen garantieren zu können.
Der erste Quick Fix zu den Konsignationslagern zielt darauf ab, die mehrwertsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Warenlieferungen mit Zwischenlagerung in einem Konsignationslager zu vereinfachen.
Grundsätzlich liegt ein sog. «innergemeinschaftliches Verbringen» vor, wenn Unternehmer A Ware über eine EU-Grenze hinweg in ein Konsignationslager verbringt. Das innergemeinschaftliche Verbringen wird mehrwertsteuerlich im Abgangsland (MS1) als sog. «innergemeinschaftliche Lieferung» (von der MWST befreit) behandelt. Im Bestimmungsland (MS2) kommt es zu einem sog. «innergemeinschaftlicher Erwerb» durch den verbringenden Unternehmer A. Erst im Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager durch den Kunden B liegt in MS2 mehrwertsteuerlich eine Lieferung von A an B vor. Der innergemeinschaftliche Erwerb in MS2 löst regelmässig für Unternehmer A eine Registrierungspflicht in MS2 aus(siehe Abbildung).
Bereits vor der Einführung der Quick Fixes hatten einige EU-Mitgliedstaaten Vereinfachungsregeln für Konsignationslager implementiert, um ausländischen Lieferanten die Möglichkeit zu bieten, Kunden im Inland zu beliefern, ohne sich für diese Umsätze mehrwertsteuerlich registrieren lassen zu müssen. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregeln sowie deren konkrete Umsetzung variierten allerdings zwischen den Staaten, und längst nicht alle Mitgliedstaaten hatten bereits solche Regelungen in Kraft gesetzt.
Im Rahmen der EU MWST gilt, dass der Quick Fix «Konsignationslager» den Rahmen für EU-weit harmonisierte Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit Konsignationslagern bilden soll(siehe Abbildung).
Danach soll gelten: Das Verbringen der Ware von MS1 nach MS2 bleibt mehrwertsteuerlich ausser Acht (kein «innergemeinschaftliches Verbringen» und demzufolge insbesondere auch kein «innergemeinschaftlicher Erwerb durch Unternehmer A in MS2). Erst mit der Entnahme aus dem Konsignationslager durch B kommt es mehrwertsteuerlich zu einer «innergemeinschaftlichen Lieferung» durch Unternehmer A aus MS1 (steuerbefreit in MS1). Kunde B deklariert in MS2 den «innergemeinschaftlichen Erwerb» und besteuert die Lieferung dort.
Die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So ist es beispielsweise erforderlich, dass sich A und B vorgängig vertraglich über die Einrichtung eines Konsignationslagers einigen und dass A ein spezielles Register führt, in dem die Warenbestände im Konsignationslager jederzeit nachvollzogen werden können. Nach den europarechtlichen Vorgaben soll die Ware bis maximal zwölf Monate unter Anwendung der Vereinfachungsregel im Konsignationslager vorgehalten werden können.
Jetzt weiterlesen mit 
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare