
Einfuhrumsatzsteuerbefreiung: Steuerbefreiung von importierten Waren

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Die EU-Richtlinie über die Mehrwertsteuer (MWStSystRL) räumt den Mitgliedstaaten Befreiungsmöglichkeiten ein, wonach die Mehrwertsteuer auf bestimmte Umsätze nicht entrichtet werden muss. Einer solchen Befreiungsmöglichkeit unterliegen der Import und die Lieferung von Waren, die in ein Steuerlager verbracht werden. Es handelt sich um eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung. In seinem Urteil vom 17. Juli 2014 (C-272/13) befasst sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dieser Ausnahme und betont dabei den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen.
Befreiung von der Einfuhrsteuer bei ins Steuerlager verbrachten Waren
Steuerlager (andere als Zolllager) sind bewilligte Orte, an denen oder von denen verbrauchsteuerpflichtige Waren durch einen autorisierten Lagerhalter unter Steueraussetzung, also unversteuert, hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
Die EU-Mitgliedstaaten können nicht nur die Veranlagung der entsprechenden Steuern aussetzen, sondern auch die Einfuhr von Waren, die dazu bestimmt sind, in ein Steuerlager verbracht zu werden, von der Entrichtung der Einfuhrsteuer befreien. In der Folge führt erst die Entnahme der Ware aus dem Steuerlager zu einer Mehrwertsteuerzahlungspflicht für den Lieferanten bzw. den Empfänger. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung führt bei den Unternehmen insbesondere zu Cashflow-Vorteilen und kann Registrierungspflichten vermeiden.
Beispiel:
Unternehmer A liefert Rohkaffee aus den USA an den Schweizer Unternehmer B nach Deutschland (Versendung durch A). Sobald der Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird dieser von B (mittels indirekter Stellvertretung durch einen in der EU Ansässigen) in ein Zolllagerverfahren übergeführt. B lagert die Ware beim Lagerhalter L in Deutschland ein. L betreibt sowohl ein Zoll- als auch ein Steuerlager. Danach wird der Gegenstand von B an C, von C an D und von D an E zu der Kondition “unverzollt und unversteuert” verkauft. E bittet L, die Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen und dann in dessen Steuerlager zu übernehmen. Danach werden die Waren zu der Kondition “verzollt und versteuert” von E an F und von F an G veräussert.
Die Lieferung des A an B ist in Deutschland nicht steuerbar (mehrwertsteuerlicher Lieferort liegt in den USA).
Da B die Waren in das Zolllagerverfahren übergeführt hat, ist der Einfuhrtatbestand nicht erfüllt.
Die Lieferungen des B an C, des C an D und des D an E im Zolllager sind steuerfrei.
Die Einfuhr durch E ist steuerfrei, weil die Waren im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen in einem Steuerlager verwendet werden sollen.
Die Lieferungen von E an F und von F an G sind als Lieferungen in einem Steuerlager ebenfalls steuerfrei.
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