
Vermittlungsleistungen: MWST-Praxisänderung

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Sachverhalt
Im Fokus steht das Geschäftsmodell eines Vermittlers, der für ausländische Gesellschaften potenzielle Investoren sucht, die interessiert sind, mit den ausländischen Gesellschaften einen Vertrag über die Investition in bestimmte Wertschriften einzugehen. In der Konstellation agieren demnach ein Vermittler, ein Investor und ausländische Gesellschaften. Der Vermittler verhandelt den jeweiligen Kaufvertrag über das Investment mit den ausländischen Gesellschaften, wozu er sich auf einen Mustervertrag stützt. Finden Vermittler und der jeweilige Investor einen Konsens, unterzeichnet der Investor einen schriftlichen Kaufvertrag betreffend das Investment, welcher zwischen ihm und der ausländischen Gesellschaft zustande kommt. Der Vermittler selbst hat keine Vollmacht zur Unterzeichnung des Kaufvertrags. Die ausländische Gesellschaft bezahlt dem Vermittler eine Provision, deren Höhe durch das Volumen des Kaufvertrags bestimmt wird. Der Investor leistet seine Zahlung auf ein inländisches Treuhandkonto, wobei der Vermittler bei der Abwicklung der Zahlung (an sich selber [Provision] bzw. an den Kooperationspartner [Restbetrag]) mitwirkt.
Definition der Vermittlungsleistungen im Finanzbereich
Unter Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs.2 Ziff. 19 lit. a–e MWSTG versteht man die Tätigkeit einer in dieser Funktion auftretenden Mittelsperson, die darin besteht, auf den Abschluss eines Vertrags im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinzuwirken, ohne selber Partei des vermittelten Vertrags zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags zu haben. Die Vermittlung ist als eigenständige Mittlertätigkeit auszuüben. Sie muss sich von den typischen vertraglichen Leistungen der Parteien des vermittelten Vertrags unterscheiden und sich auf einzelne Umsatzgeschäfte beziehen (Branchen-Info 14, Ziff.5.10.1).
Haltung der ESTV
Die ESTV stellt nicht infrage, dass im Verhältnis zwischen dem Vermittler und den ausländischen Gesellschaften (Leistungsempfängern) nicht von einer direkten Stellvertretung im Sinne von Art.20 Abs.2 MWSTG auszugehen ist. Indessen verneint sie für Leistungserbringer im Segment der Vermittlung von Finanzdienstleistungen generell das Vorliegen einer direkten Stellvertretung. Ihrer Ansicht nach greifen diese Steuerausnahmen weiter und erfassen auch Geschäfte, die nicht durch direkte Stellvertretung zustande gekommen sind. Vermögensverwalter, Broker und dergleichen, welche im Auftrag eines Finanzinstituts handelten, würden im Regelfall schon aus regulatorischen Gründen nicht über eine Vollmacht verfügen und daher nie in direkter Stellvertretung handeln. Werde Art.21 Abs.2 Ziff.19 lit. a–e MWSTG anknüpfend an das Modell der direkten Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG ausgelegt, werde er seiner Substanz beraubt.
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