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Unterstellungserklärung: Verschiebung des Leistungsortes

Die Unterstellungserklärung ermöglicht es ausländischen Lieferanten, den Ort der Leistung bei Warenlieferungen in die Schweiz gezielt ins Inland zu verlagern. Welche Vor- und Nachteile dabei bestehen, lesen Sie in diesem Beitrag.

08.04.2025 Von: Florian Hanslik
Unterstellungserklärung

Unterstellungserklärung bei Warenlieferungen

Bei Warenlieferungen vom Ausland in die Schweiz (Importe) liegt der Ort der Leistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht grundsätzlich im Ausland, d.h., der Leistungsempfänger erhält eine Rechnung ohne Schweizer Mehrwertsteuer. In diesem Fall ist bei der Zollanmeldung der Empfänger in der Schweiz als Importeur aufzuführen. Dieser bezahlt die Einfuhrsteuer und kann diese – sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind – als Vorsteuer in seiner Mehrwertsteuerabrechnung geltend machen.

Dieses Vorgehen ist vor allem im Versandhandelsgeschäft nicht immer vorteilhaft: Einerseits sind für den Kunden bei der Bestellung die Gesamtkosten nicht ersichtlich, da ihm die Einfuhrsteuer und allfällige Zollabgaben separat in Rechnung gestellt werden und er/sie diese Beträge direkt dem Kurier bzw. dem Postboten bezahlen muss. Andererseits muss der Versandhändler für jeden einzelnen Abnehmer in der Schweiz eine Zollanmeldung erstellen.

Eine Lösung für diese Problembereiche bietet die sogenannte Unterstellungserklärung Ausland (Formular Nr. 1236). Mittels bewilligter Unterstellungserklärung Ausland darf der Lieferant Gegenstände im eigenen Namen importieren, d.h., er tritt als Importeur auf und bezahlt die Einfuhrsteuer. Im Gegenzug gilt die Lieferung (also der Verkauf an den inländischen Kunden) als im Inland erbracht und unterliegt deshalb auch der Inlandsteuer, weshalb der Kunde in diesem Fall eine Rechnung mit Schweizer Mehrwertsteuer erhält. Die Bewilligung führt für den Lieferanten zur subjektiven Steuerpflicht; damit hat er grundsätzlich auch das Recht auf Vorsteuerabzug der bezahlten Einfuhrsteuer.

Die Unterstellungserklärung Ausland beseitigt die erwähnten Nachteile: Da der Lieferant die Einfuhrsteuer übernimmt, kann er dem Kunden die Gesamtkosten (inkl. Mehrwertsteuer) offerieren, und es kommt zu keinen (unvorhergesehenen) Zusatzkosten für den Kunden. Zudem sind Sammelsendungen aus dem Ausland möglich (d.h. keine separaten Zollanmeldungen pro inländischen Abnehmer). Der Leistungserbringer, der im Besitz einer bewilligten Unterstellungserklärung Ausland ist, hat die Möglichkeit, im Einzelfall auf die Einfuhr im eigenen Namen zu verzichten. Er muss in diesem Fall in seiner Rechnung an den Kunden klar auf den Verzicht hinweisen und den Kunden auf der Zollanmeldung als Importeur auffuhren.

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