
Rückerstattung der Mehrwertsteuer: Ausländische Unternehmen

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Leistungsempfänger mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, die in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Leistungen bezogen haben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen die bezahlte Mehrwertsteuer vergüten lassen. Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer besteht unter gewissen Voraussetzungen auch für die entrichtete Einfuhrsteuer. Die Vergütung der MWST wird in Art. 107 Abs. 1 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und in den Art. 151–156 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) geregelt.
Grundvoraussetzungen der Rückerstattung der Mehrwertsteuer
Damit der Anspruch der Rückerstattung der Mehrwertsteuer erfüllt ist, müssen Anspruchsberechtigte folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte müssen im Ausland liegen;
- Der Antragsteller darf nicht nach Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG im Inland steuerpflichtig sein;
- Grundsätzlich darf der Antragsteller im Inland keine Leistungen erbringen. Erbringt der Antragsteller Leistungen, für die er nach Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und liegt kein Verzicht auf die Befreiung vor, bleibt der Anspruch auf Steuervergütung gewahrt. Folgende Leistungen sind für die Vergütung der MWST nicht schädlich:
- Steuerbefreite Leistungen nach Art. 23 MWSTG (grenzüberschreitende Beförderungsleistungen von Gegenständen und Personen, Exportlieferungen, Lieferungen von Gegenständen unter Zollüberwachung usw.);
- Dienstleistungen mit Empfängerortprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (bspw. Beratungs- oder Managementdienstleistungen) mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger;
- Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.
- Die Unternehmereigenschaft im Land des Wohn- oder des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte muss durch die ausländische Steuerbehörde gegenüber der ESTV nachgewiesen werden;
- Der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, muss die Bestimmungen des Gegenrechts erfüllen. Als gewährt gilt das Gegenrecht dann, wenn Unternehmen mit Sitz in der Schweiz im betreffenden ausländischen Staat für die bezahlte Mehrwertsteuer ebenfalls ein Vergütungsanspruch zusteht. Zu beachten gilt, dass der Vergütungsanspruch im Umfang und Einschränkung dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, welches im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen. Wird im betreffenden ausländischen Staat keine der schweizerischen Mehrwertsteuer vergleichbaren Steuer oder eine andere Art von Umsatzsteuer erhoben, gilt das Gegenrecht als gewährt.
- Die rückzahlbaren Steuern müssen in einem Kalenderjahr mindestens CHF 500.– betragen.
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