Parkplatzvermietung: Rechtliche Aspekte und Pflichten

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Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten (Art. 256 OR). Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten, sind in vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume. Bei der Parkplatzvermietung ist ein Übergabeprotokoll auch zu empfehlen, wenn das Mietobjekt eine Garage ist oder ein Parkplatz ist.
Wichtig: Gehört der Parkplatz zu der Gemeinschaftsgarage eines Hauses mit Eigentumswohnungen sind die Regeln über Stockwerkeigentum zu beachten und zu überprüfen, ob eine Weitervermietung an Dritte nach der gemeinsam beschlossenen Hausordnung erlaubt ist (Art. 712 g ZGB).
Mietzins und der Zahlungsmodus sind zu vereinbaren. Wenn der Vermieter wünscht, dass der Mieter Nebenkosten übernehmen soll, z.B. für Strom und Heizung ist eine gesonderte Vereinbarung nötig (Art. 257 a OR). Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben (Art. 256 OR).
Achtung Mehrwertsteuern: Wer Parkplätze gewerblich vermietet, bzw. der Parkplatz seines Geschäftsgebäudes, hat die Mehrwertsteuerregelungen zu beachten, wenn der Betrieb in einem Jahr mehr als 100´000 Franken Umsatz erreicht (Art. 10 MWSTG, Mehrwertsteuergesetz).
Der Vermieter muss den Parkplatz oder die Garage in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben und in demselben erhalten (Art. 256 OR). Im Rahmen der Parkplatzvermietung darf er daher beispielsweise nicht ohne Erlaubnis des Mieters seine Besucher dort parkieren lassen. Der Mieter muss Mängel, die er nicht selbst zu beseitigen hat, dem Vermieter melden (Art. 257 g OR). Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.
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Der Vermieter muss dafür sorgen, dass der Mieter jederzeit Zugang zum Parkplatz hat, also einen Schlüssel oder Badge übergeben, wenn der Parkplatz in einem verschlossenen Raum liegt. Bei der Parkplatzvermietung muss der Parkplatz wenn nötig gekennzeichnet sein, allenfalls auch mit dem Hinweis, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt und illegale Nutzung nicht erlaubt ist.
Dass der Mieter mit der Sache sorgfältig umzugehen hat, ist selbstverständlich (Art. 257 f OR). Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, kann der Vermieter fristlos kündigen.
Wichtig: Man muss vereinbaren, welche Nutzung für den Mieter erlaubt ist und welche nicht, z.B. ob er die Garage auch als Lagerplatz gebrauchen kann oder den Parkplatz gelegentlich Drittpersonen überlassen. Untervermietung ist nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet (Art. 262 OR).
Gerade wenn es um Autos geht, können Haftungsfragen auftauchen. Was geschieht zum Beispiel, wenn der Mieter in einer Gemeinschaftsgarage ein anderes Auto beschädigt? Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet nach Strassenverkehrsgesetz der Halter für den Schaden (Art. 58 SVG). Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde (Art. SVG). Der Parkplatzvermieter kann das Voraussetzen oder auch im Vertrag speziell vereinbaren.
Nach Art. 266 b OR können die Parteien bei der Miete von unbeweglichen Sachen mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer kündigen. Man kann aber auch andere Kündigungsfristen abmachen. Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 OR).
Wichtig: Der Mietvertrag kann zwar mündlich abgeschlossen werden, aber ein schriftlicher Vertrag ist trotzdem sehr zu empfehlen.