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MWST-Pflicht: Pflichten der Unternehmensleitung

Die Einhaltung der MWST-Pflicht ist eine zentrale Verantwortung der Unternehmensleitung. Wer in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist, muss sicherstellen, dass Buchführung, Abrechnung und Dokumentation den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Pflichten konkret zu beachten sind.

04.04.2025 Von: Florian Hanslik
MWST-Pflicht

Die Unternehmensleitung ist für die rechtmässige Buchführung und Rechnungslegung verantwortlich. Somit ist die Unternehmensleitung auch verpflichtet, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) inklusive der nachgeordneten Erlasse sowie anwendbarer ausländischer Mehrwertsteuererlasse einzuhalten. Durch die Abschlussprüfung wird die Unternehmensleitung nicht von dieser Verantwortung befreit. Die Einhaltung der MWST-Pflicht stellt hierbei einen besonders zentralen Aspekt dar.

Pflichten der Unternehmensleitung im Allgemeinen

Die Unternehmensleitung (z.B. bei einer AG der Verwaltungsrat: Art. 716a Abs. 1 OR) ist verpflichtet, folgendes sicherzustellen:

  • Die Buchführung folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung (Art. 957a Abs. 2 OR);
  • Die Rechnungslegung stellt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so dar, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 OR);
  • Die für das Unternehmen geltenden Gesetze und anderen Vorschriften (je nach Rechtsform) werden eingehalten (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR).c

Auch die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR) gehören zu den Pflichten der Unternehmensleitung. Diese Verpflichtungen gelten insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der MWST-Pflicht.

MWST-Pflicht

Für die Gewährleistung der rechtmässigen Buchführung und Jahresrechnung muss die Unternehmensleitung unter anderem die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie die Praxis der Steuerbehörden zur MWST-Pflicht sowohl im Inland als auch im Ausland beachten.

Sind die Voraussetzungen für eine Steuerpflicht erfüllt, trägt die Unternehmensleitung die Verantwortung dafür, die Gesellschaft in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen einzutragen. Ebenfalls in ihrer Verantwortung liegt eine allfällige ausländische Registrierung im entsprechenden Steuerregister.

Die Unternehmensleitung hat zu beachten, dass sich auch eine mehrwertsteuerliche Abrechnungspflicht ergeben kann, wenn Leistungen von Unternehmen aus dem Ausland bezogen werden (Bezugsteuer). Diese Abrechnungspflicht kann auch entstehen, wenn das leistungsempfangende Unternehmen nicht im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist.

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