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MWST-Kontrolle: So erzielen Sie eine gute Vorbereitung

Der Steuerpflichtige reicht in der Regel alle drei Monate seine MWST-Abrechnungen ein und zahlt die entsprechende Steuer. Da die Mehrwertsteuer eine Selbstveranlagungssteuer ist, prüft die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Deklarationen stichprobenweise. Zudem darf die ESTV Kontrollen vor Ort durchführen. Was bei einer Kontrolle getan werden muss, zeigt dieser Beitrag.

15.11.2023 Von: Marc Nideröst
MWST-Kontrolle

MWST-Kontrolle: Gute Vorbereitung lohnt sich

Zuerst kontaktiert der ESTV-Steuerrevisor den Steuerpflichtigen oder dessen Steuervertreter (z.B. Treuhandbüro) telefonisch, um Datum, Ort und Dauer der MWST-Kontrolle zu vereinbaren. Dann folgt die schriftliche Ankündigung. Mit ihr beginnt eine Frist von 360 Tagen, innerhalb derer die ESTV ihre Kontrolle durchführen und abschliessen muss. Zudem unterbricht die Kontrollankündigung die Festsetzungsverjährung. Sie beträgt seit 2010 nur noch zwei Jahre. Die ESTV steht daher nach der Kontrollankündigung unter einem gewissen Zeitdruck.

Zur Vorbereitung einer MWST-Revision durch die ESTV sollten diese Unterlagen bereitgestellt werden:

  • Jährliche Umsatzabstimmungen und Vorsteuerplausibilisierung (Finalisierung)
  • MWST-Abrechnungen einschliesslich Korrektur- und Berichtigungsabrechnungen
  • zollamtliche Exportnachweise
  • Debitorenrechnungen
  • Vorsteuerbelege einschliesslich Einfuhrdokumenten
  • Berechnungsunterlagen zu Vorsteuerkorrekturen

Die relevanten Unterlagen sind für die gesamte Revisionsperiode (in der Regel die letzten fünf Jahre) lückenlos zusammenzutragen. Allfällige Bereinigungen und Unstimmigkeiten sind spätestens jetzt zu klären.

Die Umsatz- und Vorsteuerabstimmung als Basis

Ausgangsbasis einer korrekten Umsatzabstimmung bildet der Ertrag gemäss Erfolgsrechnung. Ausgehend von diesem Ertrag müssen die darin enthaltenen zeitlichen Abgrenzungen (wie z.B. angefangene Arbeiten, Delkredere-Veränderung, Vorauszahlungen von Kunden, Rückstellungen usw.) eliminiert werden, um zum deklarationspflichtigen Betrag zu gelangen. Im Weiteren unterliegen auch Verkäufe von Anlagevermögen, die normalerweise über Bilanzkonten verbucht werden, in der Regel der Mehrwertsteuer, weshalb auch die Bilanz auf mehrwertsteuerpflichtige Umsätze überprüft werden muss. Damit eine Umsatzabstimmung ohne grossen Zeitaufwand möglich ist, sollte das Bruttoprinzip beim Führen der Geschäftsbücher konsequent eingehalten werden. So sollte vermieden werden, dass Erträge als Minderungen auf Aufwandkonten verbucht werden. Ansonsten müssen diese anlässlich der Umsatzabstimmung identifiziert und dokumentiert werden. Auch kann es sinnvoll sein, Erlöskonti bereits getrennt nach Steuersatzkategorien zu führen, beispielsweise Inlandumsatz/Auslandumsatz oder Normalsatz/reduzierter Satz. In der Regel sind aber solche nach steuerlichen Gesichtspunkten aufgeteilte Ertragskonti nur bei kleineren Betrieben möglich.

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