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Meldeverfahren MWST: Entrichtung der MWST durch Meldung

Das Meldeverfahren MWST ist eine besondere Methode für die Deklaration und Abrechnung der mehrwertsteuerrelevanten Transaktionen, die bei Umstrukturierungen obligatorisch oder freiwillig zur Anwendung kommt. Die Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht wird durch Meldung der steuerbaren Leistung(en) erfüllt.

08.04.2025 Von: Romy Müller
Meldeverfahren MWST

Allgemeine Voraussetzungen für das Meldeverfahren MWST

Gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG setzt die Anwendung des Meldeverfahrens immer voraus, dass beide an der Übertragung von Vermögenswerten beteiligte Parteien, sowohl der Übertragende als auch der Übernehmende, gemäss Art. 10 MWSTG steuerpflichtig sind. Dabei ist es ausreichend, wenn die Steuerpflicht der übernehmenden Partei erst im Rahmen der Übernahme der Vermögenswerte begründet wird.

Das Meldeverfahren ist zudem nur möglich bzw. notwendig, wenn es sich bei der zugrundeliegenden Übertragung um eine steuerbare Transaktion handelt (MWST-Info 11 Meldeverfahren, Ziff. 1.1). Als steuerbare Transaktion, also Leistung im Sinne der MWST, qualifizieren entgeltliche und im Inland steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen. Transaktionen zwischen Mitgliedern einer MWST-Gruppe sind ebenso nicht vom Meldeverfahren betroffen wie von der MWST ausgenommene Leistungen nach Art. 21 MWSTG, bspw. die blosse Veräusserung von Beteiligungsrechten (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG). Mit anderen Worten lediglich der sog. Asset-Deal kann/muss mittels Meldeverfahren abgewickelt werden, nicht jedoch der Share-Deal.

Obligatorische Anwendung des Meldeverfahrens

Die obligatorische Anwendung des Meldeverfahrens ist nur dann gegeben, wenn entweder die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer CHF 10 000.– übersteigt oder die Veräusserung an eine eng verbundene Person erfolgt. Der für die Berechnung der Steuer massgebende Veräusserungspreis umfasst alle bilanzierten und nicht bilanzierten Aktiven zum Verkehrswert, die beim Übertragenden zur Erbringung von steuerbaren Leistungen verwendet werden und deren Übertragung selber steuerbar ist. Der in Art. 38 MWSTG erwähnte Veräusserungspreis ist mithin nicht zwingend mit dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis gleichzusetzen.

Übersteigt die MWST den Betrag von CHF 10 000.– nicht, ist zu prüfen, ob eine Übertragung an eine eng verbundene Person vorliegt und entweder eine Umstrukturierung gemäss Art. 19 / 61 DGB oder eine andere Veräusserung eines Gesamt- oder Teilvermögens gemäss Fusionsgesetz (FusG) vorliegt.

Ob ein Gesamt- oder Teilvermögen vorliegt, bestimmt sich aus Sicht des Übertragenden und mit Blick auf die zu übertragenden Vermögenswerte. Ein Gesamtvermögen umfasst alle Aktiven des Unternehmens einer steuerpflichtigen Person inklusive jene, welche nicht für die Erbringung von steuerbaren Leistungen verwendet werden.

Art. 101 MWSTV definiert als Teilvermögen jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens. Die Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) stellt zudem auf den direktsteuerrechtlichen Begriff des Teilbetriebs im Umstrukturierungsrecht ab. Der Verkauf eines Warenlagers gilt danach zum Beispiel insbesondere nicht als Übertragung eines Teilvermögens.

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