Mehrwertsteuerverordnung: Änderung der MWST-Verordnung

Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) regelt die konkrete Umsetzung des Mehrwertsteuergesetzes. Mit der Revision des Mehrwertsteuergesetzes per 1. Januar 2025, tritt ebenfalls die neue MWSTV in Kraft.

07.04.2025 Von: Florian Hanslik
Mehrwertsteuerverordnung

Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) regelt die Umsetzung und Anwendung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG). Die Mehrwertsteuerverordnung dient als detaillierte Ausführungsbestimmung für Steuerpflichtige.

Änderung der Mehrwertsteuerverordnung

Am 21. August 2024 hat der Bundesrat die Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) verabschiedet. Einerseits enthält sie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum geänderten Mehrwertsteuergesetz (MWSTG); andererseits werden auch die Anpassungen betreffend Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode behandelt. Zudem hat der Bundesrat das Inkrafttreten des revidierten MWSTG auf den 1. Januar 2025 beschlossen.

Die von den Eidgenössischen Räten am 16. Juni 2023 beschlossene Änderung des MWSTG bringt auch Anpassungen der Mehrwertsteuerverordnung mit sich, insbesondere in den folgenden Themenbereichen:

  • Plattformbesteuerung
  • jährliche Abrechnung
  • Subventionen und
  • Zusammenarbeit von Gemeinwesen

Mit der freiwilligen Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode (SSS und PSS) wird die branchenübliche Vorsteuerbelastung pauschal berücksichtigt. Die von den Steuerpflichtigen auf ihrem Aufwand bezahlte Mehrwertsteuer, die sogenannte Vorsteuer, muss nicht erfasst werden. Dadurch haben sie weniger administrativen Aufwand. Steuerpflichtige mit unterdurchschnittlicher Vorsteuerbelastung profitieren auch finanziell.

Mit der vorliegenden Verordnungsänderung sollen die Steuerplanungsmöglichkeiten von SSS und PSS vermindert und soll wieder vermehrt die vereinfachte Steuerabrechnung ins Zentrum gerückt werden. Um primär finanziell motivierte Wechsel der Abrechnungsmethoden zu vermeiden, sind beim Wechsel neu Vorsteuerkorrekturen vorgesehen. Dank dieser Korrekturen kann innerhalb kürzerer Fristen von der PSS-Abrechnungsmethode zur effektiven Abrechnungsmethode und umgekehrt gewechselt werden.

Unternehmen, die in mehreren Branchen tätig sind, können mehr als die bisherigen zwei Saldosteuersätze anwenden. So müssen sie nicht mehr im Voraus abschätzen, welches die finanziell günstigste Kombination der beiden auf sämtliche Branchen anwendbaren Saldosteuersätze ist, sondern sie rechnen jede Branche mit dem entsprechenden SSS ab.

Im Bereich der jährlichen Abrechnung, der SSS und PSS sowie der Gruppenbesteuerung ist ausschliesslich das hierfür vorgesehene elektronische Portal des Eidgenössischen Finanzdepartements zu nutzen. Erfolgen die Anträge und Meldungen nicht elektronisch über das vorgesehene Portal, wird die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) diese zurückweisen. Sofern das Portal aus technischen Gründen vorübergehend nicht erreichbar sein sollte, ergeben sich daraus keine Nachteile für die Steuerpflichtigen.

Die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung trat gleichzeitig mit dem geänderten MWSTG auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

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