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Leistungskombinationen: MWST bei kombinierten Leistungen

Mit der Teilrevision des MWSTG per 1. Januar 2018 ist eine wesentliche Änderung in Kraft getreten hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsorts von Leistungskombinationen (oder Sachgesamtheiten), für welche die sogenannte 70/30%-Regel gilt. Für Leistungserbringer mit Sitz im Ausland ist diese speziell relevant: einerseits für die Frage, ob sie sich in der Schweiz (im Inland) für die Steuerpflicht im Sinne der MWST zu registrieren haben, anderseits für deren Anspruch auf Vergütung der Schweizer MWST.

08.02.2022 Von: Ivo Pollini
Leistungskombinationen

Die Bestimmungen in MWSTG und MWSTV

Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70% des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination).1 Für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im Inland oder im Ausland liegt, ist Art. 19 Abs. 2 MWSTG sinngemäss anwendbar.2

Um «voneinander unabhängige» Leistungen handelt es sich mithin dann, wenn diese nicht als Nebenleistungen zu einer Hauptleistung zu betrachten sind. So gilt z.B. der Transport von Gegenständen beim Lieferanten zu dessen Abnehmern als Nebenleistung für die Lieferung der Gegenstände. Sofern ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorliegt, der MWST-rechtlich nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln ist,3 handelt es sich ebenfalls nicht um «voneinander unabhängige» Leistungen. Als Beispiel eines solchen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs kann eine gastgewerbliche Leistung angeführt werden (Abgabe von Nahrungsmitteln mit Servierleistung).

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