FAQ MWST-Pflicht: So sind diese Praxisfälle zu behandeln
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MWST-Pflicht bei Lieferungen mit Zwischenhändler
Frage: Unsere Filialen bestellen regelmässig bei der Firma X Ware. Da Firma X ein Zwischenhändler ist, stellen sie uns Rechnungen ohne MWST. Das heisst, wir können also keine Vorsteuer geltend machen. Die Firma X aber erhält ihre Rechnungen zu dieser bestellten Ware inkl. MWST und kann die Vorsteuer geltend machen. Ist der Geschäftsgang so korrekt?
Antwort: Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe hat eine physische Warenlieferung an Ihre Firma stattgefunden, welche einmal von Firma A (ohne MWST) und einmal von Firma B (inkl. MWST) fakturiert wird. Es handelt sich nicht um eine Lieferkette, da Ihre Firma in beiden Fällen der Rechnungsadressat ist. Eine der Rechnungen, vermutungsweise jenes älteren Datums vom 7.2.2020, dürfte als Proformarechnung qualifizieren. Zweitere Rechnung vom 10.2.2020 ist wohl die Endrechnung und weist auch die MWST aus. Fakturiert wird aber zwei Mal die gleiche Lieferung. Ihre Firma dürfte den Rechnungsbetrag auch nur einmal bezahlt haben.
Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug steht einer steuerpflichtigen Person dann zu, wenn sie schweizerische MWST in Rechnung gestellt erhalten hat und diese auch effektiv bezahlt hat. Dabei gilt der Grundsatz der Beweismittelfreiheit (Art. 81 Abs. 3 MWSTG), welcher besagt, dass eine rechtserhebliche Tatsache im Mehrwertsteuerrecht durch alle zweckdienlichen Beweisstücke nachgewiesen werden kann. Ihre Rechnung verfügt mit der Rechnung vom 10.2.2020 über diesen Beleg. Achten Sie darauf, dass der Vorsteuerabzug nur einmal geltend gemacht wird.
Sollte meine Annahme falsch sein, und der Rechnungsbetrag tatsächlich zwei Mal bezahlt worden sein, dann besteht mit der aktuellen Faktura-Situation das Recht auf Vorsteuerabzug nur einmal. Sie müssten also die Rechnung vom 7.2.2020 korrigieren und sich einen MWST-Ausweis geben lassen.
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