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FAQ MWST-Abrechnung: Komplexe Praxisfälle zur Abrechnung der Mehrwertsteuer

Was muss bei der MWST-Abrechnung beachtet werden? Wie ist die MWST bei Gratisverpflegung von Mitarbeitenden und Kunden zu verbuchen? Wie verhält es sich mit der MWST bei einem Miet- oder Leasingvertrag? Wie ist die MWST bei Umsätzen aus dem Versicherungsbereich abzurechnen? Verschiedenste Themen werfen immer wieder mehrwertsteuerliche Fragen auf. In diesem Beitrag erhalten Sie von unserem Fachexperten Alain Villard Antworten auf Fragen aus der Praxis.

26.04.2022 Von: Alain Villard
FAQ MWST-Abrechnung

MWST bei Gratisverpflegung von Mitarbeitern und Kunden

Frage: Seit Corona werden unseren Mitarbeitenden Getränke gratis abgegeben, es wird also keine Einnahme (Umsatzsteuer) mehr gebucht. Aber bei den Rechnungen der Einkäufe wurde weiterhin Vorsteuer abgezogen. Natürlich werden aber auch Kunden bei uns gratis verpflegt. Wie sollen wir vorgehen bezüglich der Vorsteuer auf den Einkäufen? Gibt es sogar einen Eigenverbrauch, welchen wir verbuchen können, damit wir keine Probleme mit der MWST-Behörde bekommen?

Antwort: Die unentgeltliche Abgabe von Waren an Mitarbeiter unterliegt der Grenze von CHF 500.– pro Jahr und Mitarbeiter. Solange dieser Betrag eingehalten ist, gilt er direktsteuerlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand, der im Lohnausweis nicht auszuweisen ist und mehrwertsteuerlich zu keiner Vorsteuerkorrektur führt. Wird dieser Betrag überschritten, muss im Lohnausweis ein entsprechender Vermerk angebracht werden (bis CHF 2300.– p.a. nur der Hinweis, mehr als CHF 2300.– p.a. betragsmässiger Hinweis; es gilt die AHV-rechtliche Grenze) und für die Mehrwertsteuer eine entsprechende Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden.

MWST bei Leasing korrekt über die Vertragsdauer verteilen

Frage: Unser Unternehmen bietet unseren Kunden – zusätzlich zum Barverkauf – die Finanzierung unserer Produkte durch «Leasing» (Inhouse) und Miete an. Im Fall von Leasing (direktes Finanzierungslease) erwirbt der Kunde nach Ablauf der festen Vertragsdauer und vollständiger Zahlung sämtlicher Leasingraten das Gerät als Eigentum. Die Verrechnung der Raten wird nicht separat in seinen Amortisationen und Zinskomponenten ausgewiesen. Im Fall einer Miete verlängert sich der Vertrag automatisch um eine weitere Dauer, falls der Kunde nicht von seiner Kündigungsoption Gebrauch macht. Hier bleibt das Mietobjekt Eigentum des Unternehmens. In beiden Fällen wird die MWST – mit der Verrechnung der Miet- oder Leasingraten – auf die Vertragsdauer verteilt und abgerechnet und nicht zum Zeitpunkt der Lieferung des Leasings/Mietobjekts. Da unser Unternehmen nach dem vereinbarten Prinzip abrechnet, ist nun die Frage, ob dies so rechtens ist.

Antwort: Bei der MWST-Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist das Datum der Rechnungsstellung entscheidend für die Entstehung und Fälligkeit der Steuerforderung. Die Lieferung des Kaufgegenstands ist nicht relevant für die Steuerschuld. Analog kann die Vorsteuer auf Aufwänden und Investitionen per dato der Rechnungsstellungen geltend gemacht werden.

Aus meiner Sicht rechnen Sie die MWST aus genannten Transaktionen korrekt ab und müssen nichts ändern.

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