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Aussenauftritt: MWST-Pflicht bei gemeinsamer Auftragserfüllung

Bei der mehrwertsteuerlichen Behandlung gemeinsamer Projekte ist nicht nur die vertragliche Gestaltung entscheidend, sondern vor allem der Aussenauftritt. Wer nach aussen als Leistungserbringer auftritt, trägt auch die MWST-Pflicht.

02.04.2025 Von: Florian Hanslik
Aussenauftritt

Bei grösseren Projekten arbeiten oftmals mehrere Parteien eng zusammen. Dies ist insbesondere im Baugewerbe häufig der Fall, wenn mehrere Baufirmen zusammenspannen, um ein Bauprojekt realisieren zu können. Dies kann aber auch bei Projekten ausserhalb des Baugewerbes vorkommen. Die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit können unterschiedliche Konsequenzen hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Handhabung haben, weshalb es wichtig ist, diese zu verstehen.

Ungeachtet der Bezeichnung ist für die mehrwertsteuerliche Beurteilung massgebend, wie das «Gebilde» am Markt auftritt (siehe dazu auch untenstehend «Aussenauftritt»). Nachstehend wird auf die zwei häufigsten Formen der Zusammenarbeit eingegangen.

Subunternehmen

Nur ein Unternehmer (Hauptunternehmer) tritt gegenüber dem Käufer auf. Alle restlichen Unternehmen werden als Subunternehmer vom Hauptunternehmer beauftragt. In diesem Fall fakturieren die Subunternehmer an den Hauptunternehmer. Dieser macht die Vorsteuer geltend und fakturiert seinerseits an den Käufer mit MWST.

Einfache Gesellschaft (EG)

Eine einfache Gesellschaft im Sinne des Art.530 OR ist eine Personengesellschaft, welche in Form von z.B. Arbeitsgemeinschaften (ARGE) oder Konsortien unter eigenem Namen nach aussen auftritt und Leistungen erbringt. Sie werden als einzelnes Steuersubjekt mehrwertsteuerpflichtig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt sind.

Die Steuerpflicht solcher einfachen Gesellschaften besteht unabhängig davon, ob die einzelnen Gesellschafter bereits als steuerpflichtige Personen im MWST-Register eingetragen sind oder nicht.

Lässt eine einfache Gesellschaft Aufträge des Bauherrn durch einen Gesellschafter ausführen, liegen sowohl zwischen dem Gesellschafter und der einfachen Gesellschaft als auch zwischen der einfachen Gesellschaft und dem Bauherrn mehrwertsteuerlich relevante Leistungen vor.

Fallbeispiele Liegenschaften

Insbesondere im Zusammenhang mit Liegenschaften kann die Existenz eines weiteren «Mitspielers» (Steuersubjekt) wesentliche Konsequenzen haben. Dies wird anhand der nachfolgenden Beispiele verdeutlicht:

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