
Ausfuhr: Von der Steuer befreite Ausfuhren

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Befreite Leistungen: Ausfuhr von Gegenständen ins Ausland
Im Sinne der Schweizer Mehrwertsteuergesetzgebung ist auf von der Steuer befreiten Leistungen wie beispielsweise im Ausland erbrachte Leistungen keine Inlandsteuer geschuldet (Art.23 Abs.1 MWSTG). Im Unterschied zu den nach Art.21 Abs.2 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen erwirken die befreiten Leistungen einen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Der Leistungserbringer wird mithin nicht mit der MWST belastet.
Das Gesetz hält in Art.23 Abs.2 MWSTG eine abschliessende Aufzählung aller von der Steuer befreiten Leistungen bereit. Der «klassische» Fall der Steuerbefreiung findet sich in Ziff.2, nämlich die Befreiung für den Export von Gegenständen (direkte Ausfuhr). Eine umfassende Abhandlung der einzelnen Bestimmungen ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrags. Stattdessen sollen im Folgenden die Grundsätze der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr von Gegenständen ins Ausland dargestellt werden. Zudem gilt ein besonderes Augenmerk auf den Nachweis der Ausfuhr sowie der Aufbewahrung der MWST-relevanten Belege.
Bestimmungslandprinzip
Mit Art.23 MWSTG hat sich der Gesetzgeber im Hinblick auf die Mehrwertsteuer im internationalen Verhältnis für das sogenannte Bestimmungslandprinzip ausgesprochen. Demnach werden Lieferungen und die im Artikel erwähnten Dienstleistungen in jenem Land besteuert, in welchem der Verbrauch stattfindet. Die Besteuerungskompetenz obliegt dann dem Bestimmungsland, welches die Lieferung in der Regel mit einer Einfuhrsteuer belastet. Im Ergebnis garantiert das Bestimmungslandprinzip, dass der Endverbraucher mit der gleichen Steuer belastet wird, unabhängig davon, ob die Leistung aus dem Inland oder dem Ausland bezogen wird. In der Folge werden etwa auch Exportlieferungen von der schweizerischen Mehrwertsteuer befreit. Es gilt hier zu erwähnen, dass sich gemäss Art.7 Abs.1 lit. b MWSTG der Ort der Leistung dort befindet, wo die Versendung der Gegenstände beginnt (z.B. Domizil des Exporteurs). Ohne die erwähnte Steuerbefreiung von Ausfuhren unter Art.23 Abs.2 Ziff.1 MWSTG würde es sich hierbei entsprechend um eine der Steuer unterliegende Inlandlieferung handeln.
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