
Abrechnung Mehrwertsteuer: Rabatte, Skonti und Co.

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Entgeltminderungen haben Einfluss auf die Abrechnung Mehrwertsteuer
Gewähren Unternehmen ihren Kunden einen Preisnachlass (z.B. Rabatte oder Skonti), so ist die korrekte mehrwertsteuerliche Handhabung teilweise nicht immer einfach. Insbesondere bei nachträglich gewährten Entgeltsminderungen sind diese aus mehrwertsteuerlicher Sicht sowohl beim Leistungserbringer als auch beim Leistungsempfänger korrekt zu erfassen und in der Abrechnung Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.
Als Bemessungsgrundlage der Abrechnung Mehrwertsteuer gilt das tatsächlich empfangene Entgelt. Das Entgelt ist ein Vermögenswert, den der Empfänger für den Erhalt einer Leistung aufwendet und erfolgt in der Regel in Form einer Geldzahlung. Zum Entgelt gehört auch der Ersatz aller Kosten, die dem Leistungserbringer entstanden sind und dem Kunden weiterbelastet werden wie beispielweise:
- Beschaffungs- und Transportkosten (inkl. Zölle)
- Auslagen für Reisen, Verpflegung, Unterkunft usw., selbst wenn diese im Ausland angefallen sind
- Verpackungskosten
- Provisionen aller Art, die der Leistungserbringer einem Dritten ausrichtet und als Kostenfaktor auf seinen Kunden überwälzt
- Mahngebühren
Die MWST wird auf dem gesamten Entgelt (inkl. Ersatz aller Kosten) erhoben. Gewährt der Leistungserbringer seinem Kunden einen Preisnachlass (Entgeltsminderung), so kann dies Auswirkungen auf die mehrwertsteuerliche Deklaration der Umsätze des Verkäufers sowie auch auf den Vorsteuerabzug des Käufers haben. Als Entgeltsminderungen gelten insbesondere:
- Rabatte
- Skonti
- Debitorenverluste
- Umsatzboni
- Rückvergütungen (z.B. bei Mängeln)
Dabei ist der Zeitpunkt dieser Entgeltsminderung für die anzuwendende Deklarationsmethode entscheidend.
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